Ein Blog mit dem ich meine Erfahrungen und mein täglich erlebtes im Umgang mit Gläubigern und Schuldnern schildere. Ein großes Sorry schon jetzt für meine miserable Rechtschreibung!

Sonntag, 19. Juli 2009

Alles neu macht der Juli….

am 10 Juli 2009 hat der Bundesrat beschlossen, mir das Leben auf der einen Seite zu erleichtern und auf der anderen Seite zwangsläufig zu erleichtern.

Worum geht es im Detail?

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung.

Soll bedeuten, dass der Gläubiger und der Gerichtsvollzieher nun erheblich mehr Möglichkeiten haben werden, einem verschwundenen Schuldner auf die Schliche zu kommen. So soll es nach dem Willen des Gesetzgebers nun möglich sein, Informationen nicht nur bei der Meldebehörde, sondern auch beim Kraftfahrtbundesamt oder den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung Informationen über den Aufenthaltsort und die Einkaufsquellen zu bekommen.

§755 ZPO
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben.
(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher
1. zunächst beim Ausländerzentralregister [...]
2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
[...]
3. bei dem Kraftfahrt-Bundesamt[...]
erheben. Die Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 darf der Gerichtsvollzieher nur erheben, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen[...]
In den 500 Euro sind die Vollstreckungskosten und Nebenforderungen nur dann zu berücksichtigen, wenn diese allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind.
Somit wurden dem Gläubiger und auch dem Gerichtsvollzieher weitere Möglichkeiten gegeben den Schuldner in eine durchsichtige Figur zu verwandeln. Wehe den, der seinen (versicherungspflichtigen) Nebenjob nicht bei der eidesstattlichen Versicherung mit angibt. Spätestens bei der Anfrage beim Rentenversicherer wird dieser Bekannt.

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