Unwirksame AGB-Bestimmungen zur fristlosen Kündigung bei Zahlungsverzug
Die wortgleichen AGB-Bestimmungen der Telekom Deutschland GmbH und congstar zur fristlosen Kündigung bei Zahlungsverzug in Verträgen über Telekommunikationsleistungen sind unwirksam.
Sie dürfen gegenüber Verbrauchern ab sofort nicht weiter verwendet werden und werden aus den AGB gestrichen.
Das heißt nicht, dass Telekom Deutschland GmbH und congstar einem Kunden nicht fristlos kündigen darf, wenn er nicht zahlt. Sie dürfen sich dabei jedoch nicht auf die AGB-Regelung berufen, sondern darauf, dass die fristlose Kündigung unmittelbar nach dem Gesetz (§§ 314, 626 BGB) zulässig ist, weil ein Zahlungsverzug einen wichtigen Grund darstellt, der nach erfolgloser Fristsetzung zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Ein Blog mit dem ich meine Erfahrungen und mein täglich erlebtes im Umgang mit Gläubigern und Schuldnern schildere. Ein großes Sorry schon jetzt für meine miserable Rechtschreibung!
Freitag, 6. Februar 2015
Fristlose Kündigung ist ungültig
Eingestellt von
Schulden Jäger
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Allgemein
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