Ein Blog mit dem ich meine Erfahrungen und mein täglich erlebtes im Umgang mit Gläubigern und Schuldnern schildere. Ein großes Sorry schon jetzt für meine miserable Rechtschreibung!

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Beim ALG II mehr herausholen

Langzeitarbeitslose: Alle Ansprüche sichern

Langzeitarbeitslose bekommen seit Juli 2009 mehr Arbeitslosengeld II. Wenn Sie Ihre persönliche Situation rechtzeitig ordnen, können Sie Ihren Anspruch sogar noch erhöhen – selbst wenn Sie den Bescheid über Ihr ALG II schon erhalten haben. Wir verraten Ihnen, welche Extras Ihnen zustehen, wie Sie sich gegen falsche Bescheide wehren und wann Kürzungen rechtswidrig sind

Grundsätzliches zum ALG II
Einen Anspruch haben Sie, wenn Sie

  • erwerbsfähig sind (also mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können),
  • Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können,
  • zwischen 15 und 65 Jahre alt sind und
  • in Deutschland leben.
Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit. Das Geld wird zu Monatsbeginn als Vorauszahlung auf Ihr Konto überwiesen. Barauszahlungen sind gebührenpflichtig. Es sei denn, Sie können nachweisen, dass Sie kein Girokonto eröffnen können
Wichtig: Ansprechpartner sind die Jobcenter: die Arbeitsgemeinschaften (ARGE) aus Arbeitsagentur und Kommune. Im Zweifelsfall rufen Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung an. Im Folgenden verwenden wir die Bezeichnung Jobcenter

Die Regelsätze
Der Eckregelsatz (für Alleinstehende) ist zum 1. Juli 2009 auf 359 Euro gestiegen. Er ist die Basis für die Berechnung der übrigen Regelleistungen. Sind Sie unter 25 Jahren und wohnen bei Ihren Eltern, erhalten Sie 80 Prozent des Regelsatzes. Ältere Arbeitslose, die bei ihren Eltern leben, haben Anrecht auf den vollen Satz (Bundessozialgericht, Az.: B 7b AS 6/06 R). Haben Sie Kinder, gilt das Kindergeld als Einkommen. Es mindert Ihren ALG-II-Anspruch. Kindergeld für volljährige Kinder, die nicht zu Hause leben, wird bei der Ermittlung des Anspruchs nicht angerechnet, wenn Sie es an Ihre Kinder weitergeben. Ihre Kinder haben Anrecht auf Sozialgeld: Kinder bis sechs Jahre erhalten 60 Prozent des Regelsatzes. Bis zum 14. Lebensjahr werden 70 Prozent und bis zum 18. Lebensjahr 80 Prozent gezahlt.


ALG II: Regelleistungen
Alleinstehende, Alleinerziehende (Eckregelsatz) 359 Euro (100 %)
(Ehe-) Paare je 323 Euro (90%)
Kind ( 0-6 Jahre) 215 Euro ( 60 %)
Kind ( 6-13 Jahre) 251 Euro( 70 %)*
Kind ( 14-17 Jahre) 287 Euro( 80 %)
Jugendlicher ( 18 - 24Jahre) 287 Euro( 80 %)**
*  noch bis Ende 2010 befristet
** wenn bei den Eltern lebend

In der Vergangenheit hatten mehrere Familien gegen die Höhe der Kinder-Regelsätze geklagt – mit Erfolg: Am 9. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Hartz-IVRegelsatz- Berechnung für verfassungswidrig erklärt. Sie sei undurchsichtig und verstoße zudem gegen das Grundgesetz. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Regelsätze bis zum 31.12.2010 neu zu berechnen – sowohl für Kinder als auch für Erwachsene. Bis Ende 2010 gilt vorerst die alte Regelung. In einigen Fällen haben Hartz-IV-Empfänger jedoch Anspruch auf Zusatzleistungen. Sie sollten sofort beantragt werden, weil rückwirkende Zahlungen ausgeschlossen sind. Als Sonderbedarf werden anerkannt:
  • nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt (zum Beispiel Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis),
  • Fahrt- und/oder Übernachtungskosten, die Ihnen (oder Ihrem Kind) entstehen, wenn Sie als getrennt lebender Elternteil Ihr Umgangsrecht wahrnehmen,
  • Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, die für bestimmte Tätigkeiten auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Mehrbedarf

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Mehrbedarf:
  • Schwangere (ab 13. Woche: 17 Prozent),  
  • Alleinerziehende, je nach Zahl und Alter der Kinder von 36 bis 60 Prozent,
  • Behinderte: 35 Prozent. 
Der Mehrbedarf bei besonderer Ernährung wird im Einzelfall ermittelt. Übrigens: Wechseln sich geschiedene, getrennt lebende Eltern mit der Kindererziehung ab, hat ein alleinerziehender Elternteil, der ALG II bezieht, Anspruch auf den halben Mehrbedarf (Bundessozialgericht, Az.: B 4 AS 50/07 R). Voraussetzung: Die Betreuungsphase dauert jeweils mindestens eine Woche und die Eltern teilen sich die Kosten ungefähr hälftig.

Zusätzliche Sachleistungen
Bei Bedarf erhalten Sie Sachleistungen wie Gutscheine für Möbel oder Kleidung. Jungen Müttern müssen Jobcenter Kinderkleidung und einen Kinderwagen zahlen.

SozialversicherungSie sind über das Jobcenter kranken-, pflege- und rentenversichert. Privat Versicherte erhalten einen Zuschuss. Dieser ist maximal so hoch wie der Betrag, den gesetzlich Ver Versicherte erhalten: derzeit 124,32 Euro, da zum 1. Juli 2009 die Krankenkassenbeiträge gesunken sind. Sie können in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Der Staat zahlt für Sie monatlich 40,80 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung ein.


ALG II und Elterngeld
Vom Elterngeld profitieren auch ALG-II-Empfänger. Für alle ab 1. Januar 2007 geborenen Kinder erhalten sie zusätzlich zum ALG II ein Jahr lang monatlich den Mindestbetrag von 300 Euro. Dies wird nicht als Einkommen angerechnet, mindert also nicht das ALG II.

Zurück ins Berufsleben

Dabei hilft Ihnen der Staat mit Beratung, Weiterbildung und Zuschüssen. Die Kosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen können erstattet werden (Bahnticket der zweiten Klasse oder 20 Cent pro Kilometer bei Pkw- Fahrten). Das gilt auch für den Fall, dass Sie sich in anderen EU-Staaten bewerben (Hessisches LSG, Az.: L 7 AL 15/09). Sollte der Kauf eines Anzugs, PC oder von Fachliteratur für das Bewerbungsgespräch nötig sein, kann das Jobcenter auch das zahlen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht. Fragen Sie unbedingt vorab Ihren Berater.

Einstiegsgeld, Selbstständig machen
Wer sich selbstständig machen will, kann einen Antrag auf Einstiegsgeld stellen. Es wird als Zuschuss zum ALG II gezahlt. Die Höhe hängt von der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Haushaltsgröße ab. Den Arbeitsagenturen wird folgende Richtschnur vorgegeben: Zur Regelleistung eine Aufstockung in Höhe von 50 Prozent plus zehn Prozent für jedes Familienmitglied – insgesamt jedoch maximal 100 Prozent. So kann zum Beispiel ein verheirateter Existenzgründer mit drei Kindern monatlich 613,70 Euro Unterstützung bekommen: 323 Euro (ALG-II-Anspruch als Ehepartner) plus 290,70 Euro Einstiegsgeld (90 Prozent von 323 Euro). Das Einstiegsgeld wird zunächst für die Dauer eines Jahres gezahlt. Die Verlängerung um weitere zwölf Monate ist möglich. Seit 2009 können Sie für die Beschaffung von Sachgütern (z.B. PCs, Software, Werbemittel), die Sie für die selbstständige Tätigkeit benötigen, Zuschüsse in Höhe von bis zu 5.000 Euro erhalten.

Arbeit annehmen
Sie müssen eine zumutbare Tätigkeit annehmen. Dazu zählen auch nicht sozialversicherte Minijobs. Arbeit ist zumutbar, wenn:
  • 100,01 bis 800 Euro: zusätzlich 20 Prozent Ihres Bruttoverdienstes nach Abzug der besagten 100 Euro, 
  • 800,01 bis 1.200 bzw. 1.500 Euro mit Kindern: 20 Prozent von 700 Euro (800 Euro minus 100 Euro Grundfreibetrag) und noch einmal 10 Prozent vom Rest.
Verdienen Sie mehr als 1.200 Euro beziehungsweise 1.500 Euro (mit Kindern) monatlich, entscheidet der Fallmanager.

Ein-Euro-Jobsit ALG II und Ein-Euro-Job können Sie mehr verdienen als mit einem vergleichbaren Job auf dem ersten Arbeitsmarkt. Ein-Euro- Jobs vermitteln die Jobcenter. Oder suchen Sie selbst, etwa in Alten- und Pflegeheimen.

Wohnen mit hartz-IV

Der Staat trägt Miet- und Heizkosten in angemessener Höhe. Was angemessen ist, bestimmen die Kommunen. Sind Ihre Kosten höher, übernimmt der Staat vorerst sechs Monate lang den vollen Betrag. Sie werden aber aufgefordert, Ihre Wohnkosten zu senken. Da Ihnen Wohnung und Heizung bezahlt werden, besteht kein Anrecht auf Wohngeld. Achten Sie darauf, dass das Jobcenter Ihnen die tatsächlichen Heizkosten zahlt – und nicht bloß eine Pauschale (Bundessozialgericht, Az.: B 14 AS 36/08). Sind Sie unter 25 Jahren, trägt der Staat die Miet- und Heizkosten nicht. Denn hinsichtlich des Bezugs von ALG II gelten Sie noch als Kind und werden zum Haushalt Ihrer Eltern gerechnet. Nur wenn es zwingende Gründe für einen Auszug gibt, etwa eine Ausbildung, übernimmt der Staat Ihre Wohnkosten.

Tipp: Die Aktion Stromspar-Check hilft Beziehern von ALG II oder Sozialgeld, Stromkosten zu senken. Sie erhalten individuelle Tipps und ein Gratis-Paket mit Hilfsmitteln (Energiesparlampen etc.) im Wert von 70 Euro. Infos: www.stromspar-check.de

Übrigens: Wer aufgrund des Mietvertrags Kabelgebühren zahlen muss, bekommt diese erstattet (Bundessozialgericht, Az.: B 4 AS 48/08 R). Zudem können Sie sich von der Rundfunkgebühr befreien lassen, wenn Sie ALG II ohne Zuschläge beziehen.

Wohneigentum ist erlaubt
ie dürfen eine Wohnung oder ein Haus besitzen, wenn Sie die Immobilie selbst nutzen. Gemäß Bundessozialgericht sind bis zu 120 Quadratmeter für eine vierköpfige Familie angemessen (Az.: B 7b AS 2/05 R). Diese Fläche setzt sich zusammen aus 80 Quadratmetern für ein Ehepaar und jeweils 20 Quadratmeter pro Kind. Grundsteuer, Abfall-, Wassergebühren und Schuldzinsen werden übernommen, die Tilgungsraten nicht. Die Eigenheimzulage gilt bei der Berechnung Ihres ALG-II-Anspruchs nicht als Einkommen, wenn Sie diese für ein Eigenheim erhalten, das Sie selbst bewohnen.
Wichtig: Übersteigt Ihre Eigentumswohnung oder Ihr Haus die angemessene Größe, müssen Sie nicht in jedem Fall verkaufen. Haben etwa Angehörige lebenslanges Wohnrecht oder können Sie die Immobilie aus anderen Gründen nicht verkaufen, darf Ihr ALG II nicht gekürzt werden (Bundessozialgericht, Az.: B 14/7b AS 46/06 R).
Mietwohnung muss angemessen sein
Wie groß eine Mietwohnung sein darf, legt die Kommune fest. Dabei werden Ihre persönliche Situation und regionale Gegebenheiten (wie Mietspiegel) berücksichtigt. Zudem hat der Bund Richtgrößen ermittelt: Für Alleinstehende sind 45 bis 50 Quadratmeter angemessen. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen 15 Quadratmeter hinzu.

Vermögen vor Zugriff sichern

Vermögen (wie Bargeld, Sparguthaben, Lebensversicherungen oder Aktien) mindert Ihren ALG-II-Anspruch. Doch Sie können Ihr anrechenbares Vermögen verringern.

Ihr Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag auf Vermögen beträgt 150 Euro pro Lebensjahr des ALG-II-Empfängers und seines Partners, mindestens 3.100 Euro und höchstens 9.750 Euro pro Person. Sind Sie vor 1948 geboren, steht Ihnen ein höherer Freibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr (höchstens 33.800 Euro) zu. Zudem gilt ein Freibetrag von 750 Euro pro Familienmitglied für nötige Anschaffungen.

Altersvorsorge anrechnungsfrei
Vermögen, das der Altersvorsorge dient, ist anrechnungsfrei. Bedingung: Im Sparvertrag muss geregelt sein, dass Sie erst im Alter darüber verfügen können. Der Freibetrag liegt bei 750 Euro pro Lebensjahr, maximal 48.750 Euro. Sie können vorhandenes Vermögen schützen, indem Sie weitere Verträge abschließen, die Ihnen erst im Alter ausgezahlt werden. Auch die Anwartschaft auf eine Riesterrente wird nicht angerechnet.

Schulden tilgen
Haben Sie offene Rechnungen? Bezahlen Sie diese mit anrechenbarem Vermögen, falls vorhanden. Das erhöht Ihr ALG II.

Anschaffungen
Hausrat ist nicht anrechenbar. Mit Neukäufen können Sie aber Ihr Vermögen mindern. Sie können auch einen neuen Wagen anschaffen. Ein angemessenes Auto darf bis zu 7.500 Euro kosten (Az.: B14/7b AS 66/06 R)

Zusammenleben regeln
Bei der Berechnung des ALG II werden auch Einkommen und Vermögen des Lebenspartners herangezogen. Das trifft besonders jene, deren Partner gut verdient. Leben Sie mit jemandem zusammen, mit dem Sie aber nicht das Bett teilen, müssen Sie nachweisen, dass es keine eheähnliche Beziehung ist. Dazu sollten Sie mit Ihrem Mitbewohner einen Untermietervertrag abschließen. Das Vermögen von Eltern, Kindern und anderen Verwandten bleibt außen vor. Ausnahme: Sie sind als ALG-II-Empfänger unter 25 Jahren, haben noch keine abgeschlossene Ausbildung und erhalten Unterhalt von Ihren Eltern.

Regelungen rund ums Kind

n Bezug auf Kinder kommt es oft zu Formfehlern, die Ihr ALG II unrechtmäßig verringern können. Prüfen Sie, ob alle Freibeträge und Ansprüche berücksichtigt wurden.

Einnahmen aus Nebentätigkeiten
Sozialgeldempfängern unter 16 Jahren steht ein Freibetrag von 100 Euro zu.

Vermögensfreibetrag für Kinder

Auch für das Vermögen Ihrer Kinder können Sie Freibeträge geltend machen: 3.100 Euro pro Kind plus 750 Euro für nötige Anschaffungen. Beachten Sie aber, dass das Sozialgeld für Ihr Kind gekürzt wird, sollte sein Vermögen den Freibetrag übersteigen. Zudem können Sie nur dann einen Freibetrag für Ihr Kind beanspruchen, wenn das Vermögen tatsächlich auf seinen Namen läuft (Bundessozialgericht, Az.: B 4 AS 79/08).

Keine Anrechnung des Einkommens
Alle Personen, die mit dem ALG-II-Empfänger in einem Haushalt zusammen leben und wirtschaften, gehören zur so genannten Bedarfsgemeinschaft. Kinder und junge Erwachsene bis 25 Jahre können aus dieser jedoch herausfallen. Und zwar dann, wenn ihr eigenes Einkommen (etwa Unterhalt, Kindergeld, Gehalt) zum Lebensunterhalt ausreicht. In diesem Fall darf das überschüssige Einkommen, das den Bedarf des Kindes übersteigt, nicht auf die Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden. Dadurch würde der ALGII- Anspruch unrechtmäßig gemindert. Doch genau diese fehlerhafte Anrechnung ist eine gängige Praxis bei Jobcentern. Es gibt aber Ausnahmen: Nämlich wenn das Nettoeinkommen des Kindes nach Abzug aller Freibeträge die zweifache Regelleistung von 359 Euro (also 718 Euro) sowie seinen Anteil an Wohn- und Heizkosten übersteigt. Dann wird erwartet, dass das Kind die übrigen Hauhaltsmitglieder finanziell unterstützt.

Pflegegeld für Pflegekinder
Wenn Sie Pflegekinder haben, wird das Pflegegeld nicht angerechnet (Sozialgericht Gießen, Az.: S 26 AS 323/05).

Tipp: Seit 2009 erhalten Kinder von ALGII- Empfängern jeden August 100 Euro für Schulbedarf. Anspruch haben Schüler bis 25 Jahre, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen.

Prüfen Sie Ihren Bescheid

Sie haben einen Monat Zeit, Ihren Bescheid zu prüfen, bevor er rechtskräftig wird. Stellt sich später heraus, dass Ihr ALG II falsch berechnet wurde, können Sie nichts mehr dagegen tun. Zweifeln Sie daran, dass Ihr Bescheid korrekt ist, bitten Sie das Jobcenter um Erläuterung, wie Ihr Anspruch berechnet wurde. Auch Akteneinsicht steht Ihnen zu. Bestätigt sich Ihre Befürchtung, reden Sie mit dem Sachbearbeiter. Wenn dieser eine Korrektur ablehnt, legen Sie Widerspruch ein. Achten Sie vor allem auf Folgendes:
  • allgemeine Daten wie Zahl und Namen der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft, Angaben zur Krankenkasse und zum Rentenversicherer,
  • Bewilligungszeitraum,
  • Bedarfssätze für Sie und Ihre Angehörigen (Können Sie Mehrbedarf geltend machen, der nicht anerkannt wurde?),
  • Kosten für Unterkunft und Heizung,
  • anrechenbares Einkommen und
  • schließlich den Gesamtbetrag
Richtig Widerspruch einlegen
Ihren Widerspruch müssen Sie innerhalb eines Monats schriftlich beim Jobcenter einlegen. Er ist Voraussetzung für eine spätere Klage. Sie müssen ihn nicht begründen. Es genügt zu schreiben: „Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom ... Widerspruch ein.“ Ein begründeter Widerspruch hat jedoch größere Chancen auf Erfolg. Ihre Begründung können Sie auch noch nachreichen. Übrigens: Schon im Widerspruchsverfahren haben ALG-II-Empfänger Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung durch einen Anwalt (Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 1517/08). Den Beratungsschein beantragen Sie beim zuständigen Amtsgericht.

Kostenlos klagen
Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats beim Sozialgericht (kostenlos) klagen. Sie benötigen keinen Anwalt. Wollen Sie dennoch einen hinzuziehen, fragen Sie bei Gericht nach, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

Wichtig: Klagen lohnt sich! Bis zu 50 Prozent der Urteile in Hartz-IV-Prozessen fallen zugunsten der Kläger aus.
Einstweilige Anordnung
In der Regel haben weder Widerspruch noch Klage aufschiebende Wirkung auf die Auszahlung des ALG II. Im schlimmsten Fall kann es dennoch passieren, dass Sie einige Monate lang kein Geld bekommen. Dagegen können Sie sich mit einer einstweiligen Anordnung wehren. Das Sozialgericht fällt dann ein vorläufiges Urteil. Die einstweilige Anordnung müssen Sie schriftlich beantragen. Schreiben Sie: „Ich beantrage, der Arbeitsagentur mit einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, mir Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der vollen, vom Gesetz vorgesehenen Höhe zu bewilligen.“ Schildern Sie Ihre Situation und fügen Sie alle nötigen Belege bei. Verweisen Sie auf Ihren abgelehnten Antrag, Ihren Widerspruch und auf telefonische Nachfragen. Fügen Sie an: „Warum die Agentur meinen Antrag abgelehnt hat, kann ich nicht erkennen. Aus meiner Sicht liegen alle Voraussetzungen für die Bewilligung von ALG II vor.“

Viele Sanktionen rechtswidrig

ALG-II-Abzüge sind nicht selten unzulässig: Von den 2008 eingereichten Klagen waren 65 Prozent ganz oder teilweise erfolgreich.

So viel ALG-II-Kürzung ist erlaubt
Eine Kürzung gilt für drei Monate. Bei leichten Verstößen (Meldeversäumnisse) werden 10 Prozent abgezogen, bei schweren Verstößen 30 Prozent. Eine zweite Pflichtverletzung (innerhalb eines Jahres) führt zu einem Abzug von 60 Prozent, ein weiterer Verstoß kann den Wegfall des ALG II zur Folge haben. Zu den schweren Verstößen zählen etwa die Weigerung, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen oder das Ablehnen zumutbarer Arbeit.
Tipp: Die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, darf nicht sanktioniert werden. Dieser Vertrag zwischen Jobcenter und ALG-II-Bezieher legt beiderseitige Rechte und Pflichten fest. Es bedarf keiner Eingliederungsvereinbarung, um einen Leistungsanspruch zu begründen
Unzulässige Kürzungen Generell darf Ihnen das ALG II nicht ohne vorherige Rechtsbelehrung gekürzt werden (Sozialgericht Ulm, Az.: S 10 AS 2799/08 ER). Die Belehrung muss schriftlich und formal korrekt erfolgen und sich auf den konkreten Fall (etwa Meldetermin) beziehen. Wenn Langzeitarbeitslose Arbeit zum Dumpinglohn (hier 4,50 Euro pro Stunde) ablehnen (Sozialgericht Dortmund, Az.: S 31 AS 317/07), ist eine Kürzung auch unzulässig.