Weiter habe ich mit Schreiben vom 11.12.2008 der Online Content Ltd. mitgeteilt, dass die Forderung mangels Grundlage widersprochen wurde. Dem Schreiben ist weiter nichts hinzuzufügen, vor allem auf den letzten Absatz wird mit Nachdruck verwiesen.
Ich zitiere:
Es wird darum gebenten, von weiterer außergerichtliche Korrespondesnz Abstand zu nehmen, da diese der Sache nicht zweckdienlich ist. Es werden rechtliche Schritte anheim Das Gericht mag dann die Gründe bewerten und die Hauptforderung zurückweisen oder bestätigen. Einer solchen Entscheidung wird entspannt entgegengesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten einer solchen Entscheidung von der unterlegenden Partei, also Ihnen, getragen werden müssen. (§91 Abs. 1 ZPO)
Vielleicht können Sie mir, verwirrte Frau Katja Günter, Rechtsanwältin der Online Content Ltd., hier weiterhelfen. Gerade Sie als studierte Juristin sollten den Unterschied zwischen Rechtsanwaltskosten, in denen es bei diesen Urteil zweifelsohne geht, und den Forderungen für die Benutzung des Abzockerangebotes der Online Content Ltd., kennen.
Ich freue mich auf die angedrohte Klage, welche Sie Frau Günther, wie versprochen am 03. März 2009 gegen meine minderjährige Tochter einreichen wollen.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ich umgehend eine Verleumdungsklage gegen Sie, Frau Katja Günter, anstreben werde, sofern Sie erneut und widerholt das Wort "Mahnung" so auf dem Anschreiben plazieren das dieses im Anschriftenfeld auch mit verschlossenem Umschlag zu erkennen ist.
Wir sehen uns dann vor dem Gericht.