vielen Dank für Ihr Schreiben vom 17.02.2009. Leider sind Sie, werte Frau Rechtsanwältin, nicht auf meine Mail vom 19.01.2009 eingegangen. Zwar behaupten Sie in Ihrem ersten Anschreiben, sogar anwaltlich, das eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliegt, vergasen aber mir diese gem. §174 BGB vorzulegen. Ihre Legitimation wird daher angezweifelt.
Weiter habe ich mit Schreiben vom 11.12.2008 der Online Content Ltd. mitgeteilt, dass die Forderung mangels Grundlage widersprochen wurde. Dem Schreiben ist weiter nichts hinzuzufügen, vor allem auf den letzten Absatz wird mit Nachdruck verwiesen.
Ich zitiere:
Weiter habe ich mit Schreiben vom 11.12.2008 der Online Content Ltd. mitgeteilt, dass die Forderung mangels Grundlage widersprochen wurde. Dem Schreiben ist weiter nichts hinzuzufügen, vor allem auf den letzten Absatz wird mit Nachdruck verwiesen.
Ich zitiere:
Es wird darum gebenten, von weiterer außergerichtliche Korrespondesnz Abstand zu nehmen, da diese der Sache nicht zweckdienlich ist. Es werden rechtliche Schritte anheim Das Gericht mag dann die Gründe bewerten und die Hauptforderung zurückweisen oder bestätigen. Einer solchen Entscheidung wird entspannt entgegengesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten einer solchen Entscheidung von der unterlegenden Partei, also Ihnen, getragen werden müssen. (§91 Abs. 1 ZPO)
Auch ist mir die Online Content Ltd. noch eine Erklärung schuldig, legte Ihre vermeintliche Mandantin ihrer Mahnung ein Urteil des Amtsgericht Wiesbaden bei, 93 C 619/08 -41 -, welche nicht im geringsten mit der strittigen Forderung in Verbindung zu bringen ist.
Vielleicht können Sie mir, verwirrte Frau Katja Günter, Rechtsanwältin der Online Content Ltd., hier weiterhelfen. Gerade Sie als studierte Juristin sollten den Unterschied zwischen Rechtsanwaltskosten, in denen es bei diesen Urteil zweifelsohne geht, und den Forderungen für die Benutzung des Abzockerangebotes der Online Content Ltd., kennen.
Ich freue mich auf die angedrohte Klage, welche Sie Frau Günther, wie versprochen am 03. März 2009 gegen meine minderjährige Tochter einreichen wollen.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ich umgehend eine Verleumdungsklage gegen Sie, Frau Katja Günter, anstreben werde, sofern Sie erneut und widerholt das Wort "Mahnung" so auf dem Anschreiben plazieren das dieses im Anschriftenfeld auch mit verschlossenem Umschlag zu erkennen ist.
Wir sehen uns dann vor dem Gericht.
Vielleicht können Sie mir, verwirrte Frau Katja Günter, Rechtsanwältin der Online Content Ltd., hier weiterhelfen. Gerade Sie als studierte Juristin sollten den Unterschied zwischen Rechtsanwaltskosten, in denen es bei diesen Urteil zweifelsohne geht, und den Forderungen für die Benutzung des Abzockerangebotes der Online Content Ltd., kennen.
Ich freue mich auf die angedrohte Klage, welche Sie Frau Günther, wie versprochen am 03. März 2009 gegen meine minderjährige Tochter einreichen wollen.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ich umgehend eine Verleumdungsklage gegen Sie, Frau Katja Günter, anstreben werde, sofern Sie erneut und widerholt das Wort "Mahnung" so auf dem Anschreiben plazieren das dieses im Anschriftenfeld auch mit verschlossenem Umschlag zu erkennen ist.
Wir sehen uns dann vor dem Gericht.
2 Kommentare:
gewagtes Schreiben. Bist Du Dir Deiner Sache so sicher? Lehne Dich mal nicht so weit aus dem Fenster. Die Günter und die Online Content Ltd gehen neue Wege um an Geld zu gelangen
vor wem soll der Schulden Jäger sich den fürchten? Allgemein ist doch bekannt, dass diese Abzocker an der Stelle klein bei geben, an dem sich ein Gericht um die Vorgänge bemüht.
Kommentar veröffentlichen