Ein Blog mit dem ich meine Erfahrungen und mein täglich erlebtes im Umgang mit Gläubigern und Schuldnern schildere. Ein großes Sorry schon jetzt für meine miserable Rechtschreibung!

Montag, 1. März 2010

Gehaltspfändung vermeiden?

Gehalt pfändungssicher machen?

Wie soll das gehen? Befragen wir google danach, werden wir meist auf die von mir schon angesprochenen E-Books verwiesen. Gläubiger-KO, Der Schuldenkönig, So zahlen Sie Ihre Schulden einfach nicht zurück… und so weiter. Der ganze Hirndreck also. Meine Empfehlung zu dieser Lektüre ist hinlänglich bekannt. Wertlos, Sinnfrei an der Grenze der Illegalität. Hier bekommt ihr verwertbare Infos, kostenlos, besser, ohne Schönmalerei und ohne Profitabsicht.

Stellen wir uns also die Frage, wie wir es wirklich Clever anstellen können, Teile unseres kargen Gehaltes an den Gläubiger vorbei zu führen. Wir wissen ja bereits, dass jede Änderung die der Arbeitgeber als Drittschuldner berücksichtigen muss, von Vollstreckungsgericht kommen muss, oder im Zweifel davor Bestand haben muss. Setzen wir uns also nicht über das Gesetz. Nutzen wir es aus. In der Regel greifen diese Maßnahmen am besten wenn diese bereits deutlich vor der Pfändung Bestand haben. So können Einreden des Gläubigers wegen Pfändungsvereitlung vorgebeugt werden.

Das herabsetzen des pfändbaren Gehaltes kann ein weiterer Schritt sein, sich vor einer Gehaltspfändung zu schützen. Also mal gegen den Strom rudern und mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass auf Summe XX verzichtet wird. Gegenüber dem AG sollte immer offen geredet werden. Spätestens wenn der Pfändung- und Überweisungsbeschluss eintrudelt wird er es wissen. Es sollte aber bedacht werden, das titulierte Forderungen, welche für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Grundlage bilden, bis zu 30 Jahre gültig und durchsetzbar sind. Aufgehoben ist nicht aufgeschoben.

Sie haben Kinder? Ihre Kinder gehen noch zum Kindergarten? Das ist gut. Im nächsten erreichbaren Gehaltsgespräch sollten Sie Ihrem Arbeitgeber bitten, die Kosten der Kindesbetreuung zu tragen. Dieses ist ein Steuerfreier Betrag und zählt auch nicht zum (pfändbaren) Nettoeinkommen. Es gelten aber nur neue Gehaltsvereinbarungen. Wandlung von bereits bestehendem Gehalt in diese Regelungen haben vor dem Finanzamt keinen Bestand. Das Betrifft aber auch nur Beträge für die Kindesbetreuung im Kindergarten. Ganztagsbetreuung in der Schule ist davon unberührt, wird steuerlich auch nicht gefördert und mindert daher nicht das Nettoeinkommen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Direktversicherung oder auch Gehaltsumwandlung. Dabei wird ein Teil des Gehaltes vom Arbeitgeber in eine Altersversorgung umgeleitet. Dieser Betrag mindert das Steuerbrutto und wird auch zur Berechnung des zu pfändenden Betrages nicht hinzu gezogen. Auch kann der Gläubiger hier nicht an das angesparte Kapital gehen, denn der Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber des Schuldners und nicht der Schuldner!

Bei verheirateten Änderung der Steuerklasse des Schuldners? Nein eher nicht. Ein kluger Gläubiger kann und wird die Steuererstattung beim Finanzamt pfänden. Nach § 850c ZPO ist eine Steuererstattung des Schuldners beim Drittschuldner, hier also das Finanzamt, pfändbar. Freibeträge gibt es keine. Die Steuererstattung ist natürlich auch betroffen, wenn der Schuldner eine Kontopfändung hat (nur dass da nicht die Steuererstattung, sondern die Kontoguthaben gepfändet sind). Auch hier gibt es keine Freibeträge.

Bahnt sich eine Gehaltspfändung an, kann präventiv gehandelt werden, sofern der Arbeitgeber mitspielt. Zauberwort Abtretung. Einige, vor allem große Arbeitgeber spielen nicht mit, kleine schon eher. Mittels eines glaubhaften Arbeitgeberdarlehen oder einer Gehaltsabtretung zu einem Freund / Bekannten ect. Damit wird zunächst der pfändbare Betrag an dem Pfändungsgläubiger vorbei in die Abtretung geführt. Somit geht der Gläubiger lehr aus. Die Abtretung muss dem Gläubiger in der Drittschuldnererklärung mitgeteilt werden. Die Abtretungserklärung sollte also Wasserdicht sein.

Eine gute Basis für weitere Verhandlungen.

Denn eines sollte klar sein, dadurch das der Gläubiger bei der Gehaltspfändung nun lehr ausgeht, sind die titulierten Forderungen ja nicht weg. Der Gläubiger wird weiter versuchen sein Geld zu bekommen und das in der Regel auch zu Recht. Also sollte, wer sich durch diese Optionen ein Aufschub geschaffen hat, auf jeden Fall den Dialog suchen und eine Einigung finden. Denn, und darüber sollte sich jeder im Klaren sein, der Titel ist 30 Jahre gültig, vermutlich liegt eine eidesstattliche Versicherung vor, welche die eigene Bonität beeinträchtigt und weglaufen hat noch nie geholfen.

Mein nächster logischer Schritt als Gläubiger wäre eine Kontopfändung. Doch dazu in einem anderen Beitrag. Sofern dazu Fragen sind, einfach einen Kommentar hinterlassen. Änderungsvorschläge, andere Tipps und Hinweise sind natürlich auch gerne gesehen.

Danke

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