Ein Blog mit dem ich meine Erfahrungen und mein täglich erlebtes im Umgang mit Gläubigern und Schuldnern schildere. Ein großes Sorry schon jetzt für meine miserable Rechtschreibung!

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Montag, 12. Dezember 2022

Pfändungsfreibetrag 2023

Pfändungsfreigrenzen 2023

Neuerungen bei den Pfändungsfreibetrag

Pfändungsfreibetrag 2023 wurde angepasst, es verbleiben dem Schuldner in der untersten Stufe nun 5% mehr.

Samstag, 6. April 2019

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019

 Auf so ein Wort können nur Vollprofi aus der Behörde kommen.

Hier ist Sie nun, die Tabelle mit den neuen Pfändungsfreigrenzen gültig von 07/2019-06/2021 die untere Grenze bis zu der ein Einkommen nicht pfändbar ist, beläuft sich nun auf 1.179,99.

Es wird eine PDF Datei geladen!

Neue Pfändumgsfreigrenzen ab 07/2019

Montag, 1. März 2010

Gehaltspfändung vermeiden?

Gehalt pfändungssicher machen?

Wie soll das gehen? Befragen wir google danach, werden wir meist auf die von mir schon angesprochenen E-Books verwiesen. Gläubiger-KO, Der Schuldenkönig, So zahlen Sie Ihre Schulden einfach nicht zurück… und so weiter. Der ganze Hirndreck also. Meine Empfehlung zu dieser Lektüre ist hinlänglich bekannt. Wertlos, Sinnfrei an der Grenze der Illegalität. Hier bekommt ihr verwertbare Infos, kostenlos, besser, ohne Schönmalerei und ohne Profitabsicht.

Stellen wir uns also die Frage, wie wir es wirklich Clever anstellen können, Teile unseres kargen Gehaltes an den Gläubiger vorbei zu führen. Wir wissen ja bereits, dass jede Änderung die der Arbeitgeber als Drittschuldner berücksichtigen muss, von Vollstreckungsgericht kommen muss, oder im Zweifel davor Bestand haben muss. Setzen wir uns also nicht über das Gesetz. Nutzen wir es aus. In der Regel greifen diese Maßnahmen am besten wenn diese bereits deutlich vor der Pfändung Bestand haben. So können Einreden des Gläubigers wegen Pfändungsvereitlung vorgebeugt werden.

Das herabsetzen des pfändbaren Gehaltes kann ein weiterer Schritt sein, sich vor einer Gehaltspfändung zu schützen. Also mal gegen den Strom rudern und mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass auf Summe XX verzichtet wird. Gegenüber dem AG sollte immer offen geredet werden. Spätestens wenn der Pfändung- und Überweisungsbeschluss eintrudelt wird er es wissen. Es sollte aber bedacht werden, das titulierte Forderungen, welche für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Grundlage bilden, bis zu 30 Jahre gültig und durchsetzbar sind. Aufgehoben ist nicht aufgeschoben.

Sie haben Kinder? Ihre Kinder gehen noch zum Kindergarten? Das ist gut. Im nächsten erreichbaren Gehaltsgespräch sollten Sie Ihrem Arbeitgeber bitten, die Kosten der Kindesbetreuung zu tragen. Dieses ist ein Steuerfreier Betrag und zählt auch nicht zum (pfändbaren) Nettoeinkommen. Es gelten aber nur neue Gehaltsvereinbarungen. Wandlung von bereits bestehendem Gehalt in diese Regelungen haben vor dem Finanzamt keinen Bestand. Das Betrifft aber auch nur Beträge für die Kindesbetreuung im Kindergarten. Ganztagsbetreuung in der Schule ist davon unberührt, wird steuerlich auch nicht gefördert und mindert daher nicht das Nettoeinkommen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Direktversicherung oder auch Gehaltsumwandlung. Dabei wird ein Teil des Gehaltes vom Arbeitgeber in eine Altersversorgung umgeleitet. Dieser Betrag mindert das Steuerbrutto und wird auch zur Berechnung des zu pfändenden Betrages nicht hinzu gezogen. Auch kann der Gläubiger hier nicht an das angesparte Kapital gehen, denn der Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber des Schuldners und nicht der Schuldner!

Bei verheirateten Änderung der Steuerklasse des Schuldners? Nein eher nicht. Ein kluger Gläubiger kann und wird die Steuererstattung beim Finanzamt pfänden. Nach § 850c ZPO ist eine Steuererstattung des Schuldners beim Drittschuldner, hier also das Finanzamt, pfändbar. Freibeträge gibt es keine. Die Steuererstattung ist natürlich auch betroffen, wenn der Schuldner eine Kontopfändung hat (nur dass da nicht die Steuererstattung, sondern die Kontoguthaben gepfändet sind). Auch hier gibt es keine Freibeträge.

Bahnt sich eine Gehaltspfändung an, kann präventiv gehandelt werden, sofern der Arbeitgeber mitspielt. Zauberwort Abtretung. Einige, vor allem große Arbeitgeber spielen nicht mit, kleine schon eher. Mittels eines glaubhaften Arbeitgeberdarlehen oder einer Gehaltsabtretung zu einem Freund / Bekannten ect. Damit wird zunächst der pfändbare Betrag an dem Pfändungsgläubiger vorbei in die Abtretung geführt. Somit geht der Gläubiger lehr aus. Die Abtretung muss dem Gläubiger in der Drittschuldnererklärung mitgeteilt werden. Die Abtretungserklärung sollte also Wasserdicht sein.

Eine gute Basis für weitere Verhandlungen.

Denn eines sollte klar sein, dadurch das der Gläubiger bei der Gehaltspfändung nun lehr ausgeht, sind die titulierten Forderungen ja nicht weg. Der Gläubiger wird weiter versuchen sein Geld zu bekommen und das in der Regel auch zu Recht. Also sollte, wer sich durch diese Optionen ein Aufschub geschaffen hat, auf jeden Fall den Dialog suchen und eine Einigung finden. Denn, und darüber sollte sich jeder im Klaren sein, der Titel ist 30 Jahre gültig, vermutlich liegt eine eidesstattliche Versicherung vor, welche die eigene Bonität beeinträchtigt und weglaufen hat noch nie geholfen.

Mein nächster logischer Schritt als Gläubiger wäre eine Kontopfändung. Doch dazu in einem anderen Beitrag. Sofern dazu Fragen sind, einfach einen Kommentar hinterlassen. Änderungsvorschläge, andere Tipps und Hinweise sind natürlich auch gerne gesehen.

Danke

Donnerstag, 25. Februar 2010

Anhebung der Pfändungsfreigrenze

Die Anhebung der Pfändungsfreigrenze kann der erste Schritt sein, sich vor einer Gehaltspfändung zu schützen. Es sollte aber bedacht werden, das titulierte Forderungen, welche für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Grundlage bilden, bis zu 30 Jahre gültig und durchsetzbar sind. Aufgehoben ist nicht aufgeschoben.

Stellen wir uns die Frage, ob das Gesetz überhaupt vorsieht, die Höhe der Pfändungsfreigrenzen, welche im § 850c ZPO und in der darunter angehängten Pfändungstabelle festgelegt wurden, zu verändern. Eine Veränderung kann ja auch in beide Richtungen passieren. Sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger kann ein berechtigtes Interesse haben, diese Grenzen zu verändern. Ja, diese Möglichkeit besteht.

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen wird der an den Gläubiger abzuführende Betrag mit Hilfe der oben angesprochenen Tabelle ermittelt. Eine durch Pfändung herbeigeführte Einkommensreduzierung kann aber auch dazu führen, dass nicht mehr genug Geld für die lebensnotwendigen Ausgaben zur Verfügung steht. Gründe können verschiedene sein. So z. B. sehr hohe Mietkosten oder Mehraufwendungen die auf Grund einer diagnostizierte Krankheit für aufgebracht werden müssen. Da wären unter anderem Zöliakie oder Diabetis, Aufwendungen wegen Behinderungen usw.

Es kann daher durchaus passieren, dass ein Schuldner, dem der pfändbare Teil des Gehaltes vorenthalten wird, weniger Geld bleibt, als das Existenzminimum nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Durch eine Pfändung kann ein Schuldner hilfebedürftig im Sinne des SGB II, oder aber je nach Einkommensart, nach dem SGB XII, werden. Kurz Hartz IV lässt grüßen.

Damit ein Schuldner durch die Pfändung nun nicht dem Steuerzahler oder dem Staat auf den Taschen liegt, sollte der Schuldner hier einen Antrag auf individuelle Anpassung der Pfändungsfreigrenze an die Gegebenheiten formulieren.

Dem Schuldner kann so dann noch von dem nach § 850c ZPO pfändbaren Betrag noch ein bestimmter Betrag erhalten bleiben. Die Pfändungsfreigrenze wird angehoben, das wird im § 850c ZPO geregelt und bestimmt.

Was aber, wenn ich nun davon betroffen bin, oder betroffen sein könnte? Melden Sie sich bei der für Sie zuständigen ARGE / Sozialamt / Verbraucherzentrale(Schuldnerberatung) dort sollte Ihnen geholfen werden.

Was aber an Aufwendungen, welche ich habe, können die Pfändungsfreigrenzen weiter beeinträchtigen? Wer rechnet das aus und wie kann ich die Pfändungsfreigrenzen dann verbessern lassen?
Folgende Aufwendungen führen unter Umständen zu einer Beeinflussung:
  • Mehrbedarfspauschalen (z. B. für Schwangere, Behinderte usw.)
  • unter Umständen Versicherungsbeiträge,
  • Kosten für die Anfahrten zum Arbeitsplatz, für Arbeitsmittel
  • notwendige Kinderbetreuungskosten,
  • Unterhaltszahlungen
Die Berechnung wird von der ARGE oder dem Sozialamt auf einem dafür vorgesehenen Bogen bescheinigt. Diese Bescheinigung wird dann dem zuständigem Vollstreckungsgericht vorgelegt. Per Beschluss wird dann dem Drittschuldner (hier also Arbeitgeber) mitgeteilt, dass andere als die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen gelten. Je nach Gericht, Rechtspfleger oder Richter kann es noch zu Abweichungen kommen, da die Gerichte hier selber noch einmal den Rotstift ansetzen. Normalerweise wird dem Gläubiger auch eine Kopie des Beschlusses ausgehändigt. Er kann hier noch Einspruch einlegen.

Es gibt dazu auch noch ein Urteil, des Bundessozialgerichts vom 23.05.1995 (Az.: 13 RJ 43/93), wonach die Sozialleistungsträger bei der Pfändung von Sozialleistungen eigenständig und aus eigenem Antrieb die Berechnung des pfändbaren Teiles der Sozialleistungen den §850f ZPO berücksichtigen sollten.

Wer durch eine Pfändung des Arbeitseinkommens unter Hartz IV Niveau sinkt, oder bestimmte hohe Aufwendung tragen müssen, so ist die Anhebung der Pfändungsfreigrenze nach § 850f ZPO eine Möglichkeit, die in Betracht gezogen werden sollte.


Donnerstag, 9. Juli 2009

Alle (drei) Jahre wieder…

wer wie ich, regelmäßig mit einem Gerichtsvollzieher trifft, oder treffen muss, wird schnell und viel über die Gepflogenheiten und natürlich auch gesetzlichen Regelungen und Grundlagen seiner Arbeit lernen müssen. Ich habe mich im Laufe der letzten Jahre sehr intensive mit dem Thema beschäftigt und schöpfe heute aus dem Vollen.

Generell ist es Fakt, dass ein Gläubiger nach Erteilung eines vollstreckbaren Titels, dem Vollstreckungsbescheid eben, den Gerichtsvollzieher damit beauftragen kann, die Forderung zuzüglich angefallener Nebenkosten, einzuziehen. Soweit so gut. Trabt der Gerichtsvollzieher also dann mal mit dem Vollstreckungsbescheid bei mir an und ich kann nicht zahlen, bzw. habe seiner Ansicht nach nichts Verwertbares und Pfändbares in meinem Besitz, so kann der Gerichtsvollzieher mir die sogenannte eidesstattliche Versicherung abnehmen. Das Verfahren dazu ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Das ist hier wie folgt nachzulesen.

  • Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 807, 899 ff.
  • Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 259 bis 260
  • Abgabenordnung (AO) § 284

Allerdings gehe ich heute nicht im Detail auf das Verfahren ein sondern nur auf eine kleine Besonderheit und der „möglichen Option“ sich das Gesetz zunutze zu machen. Denn im §900 ZPO gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung deutlich zu verzögern, um sich so Luft und Zeit zum Reagieren zu verschaffen.

Option 1 § 900 ZPO Absatz 2
(2) […] Der Schuldner und der Gläubiger können der sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin und den Ort zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung fest. Der Termin soll nicht vor Ablauf von zwei Wochen und nicht über vier Wochen hinaus angesetzt werden. Für die Ladung des Schuldners und die Benachrichtigung des Gläubigers gilt Absatz 1 entsprechend

Also schon mal bis zu vier Wochen gewonnen. Aber Achtung Zeit nutzen. Mit dem Gläubiger verhandeln. Bei Schriftwechsel den Gerichtsvollzieher mit einbeziehen, schriftliche Antworten des Gläubigers aufheben, telefonische Absprachen handschriftlich notieren mit Datum & Uhrzeit. Am besten alles schriftlich fixieren.

Option 2 § 900 ZPO Absatz 3
(3) Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde, so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abweichend von Absatz 2 unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Monaten und zieht Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, dass er die Forderung mindestens zu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichtsvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten vertagen.

Go ahead, make my day Baby! Das kann mir also bis zu 8 Monaten Luft und Zeit zum Agieren verschaffen. Mit den beiden Optionen habe ich also die reale Chance mir die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für rund 9 Monate vom Hals zu halten.

Aber warum steht im Titel, Alle (3) Jahre wieder? Ist eine eidesstattliche Versicherung erst mal abgegeben, so landet diese beim Schuldnerverzeichniss des zuständigen Vollstreckungsgerichts. Dort kann jeder mit einem berechtigtem Interesse Einblick erhalten. So werden die Daten auch von der SCHUFA abgeglichen. Steht die eidesstattliche Versicherung dann in der SCHUFA Auskunft, ist es Essig mit Handy, Kredit und Wohnung. Die Laufzeit eines solchen Eintrages ist drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. Danach wird der Eintrag nicht mehr zur Auskunft gebracht. ACHTUNG, wer die Forderung vorher begleicht, kann beantragen, dass der Eintrag sofort gelöscht wird. (§915 ZPO)

Auch die Gültigkeit, oder gerne auch als Schonfrist bezeichnet, einer eidesstattlichen Versicherung ist drei Jahre. Wird die Forderung in dieser Zeit nicht getilgt, kann der Gläubiger hier noch mal eine eidesstattliche Versicherung nachfordern. Aber, kann der Gläubiger dem Gericht nachweisen, dass es zu einer signifikanten Änderung bei den Einkommens- oder Vermögenswerten beim Schuldner gekommen ist, so darf er nach §903 ZPO die bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung, wiederholen lassen.

Der Gerichtsvollzieher hat sich daher bei mir wieder angekündigt und wird Heute 09.07.2009 gegen 12 Uhr bei mir aufschlagen. In weiser Voraussicht habe ich meine Fotoausrüstung zunächst mal bei der Nachbarin deponiert. Alles andere ist unterer Lebensstandart und daher nicht Pfändbar. Mal sehen ob ich mir vier Wochen oder gar direkt nen halbes Jahr rausholen kann.

Sonntag, 28. Juni 2009

Ein Brief vom Justitzministerium


Sehr geehrte Frau...

Mit diesen freundlichen Worten leitet Frau Maria F. vom Bundesministerium der Justiz ihre Antwort auf meine Anfrage ein, die ich am 05.06.2009 per Mail gestellt habe. Ich bat um Erklärung und Stellungnahme zur unveränderten Pfändungstabelle gegenüber der Tabelle aus 2007.

Wie ich bereits in einem anderen Beitrag zur Begründung dieser Entscheidung geschrieben habe, stützt sich das BJM auf den Termin 06. März 2009.

Hier die Zwei Seiten des Briefes:


Montag, 1. Juni 2009

01.06.2009 die neue alte Pfändungstabelle...

So nun ist es amtlich, die alte Pfändungstabelle hat auch die nächsten 2 Jahre Gültigkeit.

Ein schwerer Schlag für jeden der damit an das Existenzminimum getrieben wird. Den in den letzten vier Jahren seit bestehen der aktuellen Tabelle sind die Lebenserhaltungskosten um ein vielfaches gestiegen.

Ärgerlich. In vielerlei Hinsicht.

Bekanntmachung zu § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009)

PfändfreiGrBek 2009

Ausfertigungsdatum: 15.05.2009

Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009) vom 15. Mai 2009 (BGBl. I S. 1141)"


Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht:
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 unverändert.


Ende des Zitates.

Donnerstag, 30. April 2009

Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO auch 2009 nich erhöht

Ich hab mich ja vor einiger Zeit mit der Thematik beschäftigt, ob und wenn ja, wie die Pfändungstabelle ab 01.07.2009 denn nun angepasst werden soll. Diese Tabelle regelt die Beträge welche einer Person verbleiben, dessen Gehalt, Konto,oder beides, gepfändet wurde. (Im Rahmen eines Pfändungs – und Überweisungsbeschlusses). Die seit dem 01.07.2005 gültige und von der Höhe der einzelnen Beträge unveränderte Pfändungstabelle sollte in der Regel alle 2 Jahre angepasst werden. Grundlage für die Anpassung der Pfändungstabelle ist die prozentuale Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, deren Berechnungsgrundlage ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. (Steht so im §850C ZPO).

Allerdings wurde im Jahressteuergesetz für 2009, welches durch den Bundestag am 28. November 2008 beschlossen wurde, eine Erhöhung des steuerrechtlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zum Stichtag 1. Januar 2009 nicht vorgenommen.

Hm aber Moment, der Grundfreibetrag wurde doch bekanntlich von 7.664 € auf 7.834 € erhöht, warum dann nicht die Beträge in der Pfändungstabelle zu §850c ZPO? Nun die Erhöhung des Grundfreibetrages wurde im Rahmen des „Gesetztes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland“ Kurz Konjunkturpaket II, vorgenommen. Dies aber trat erst zum 06.03.2009 in Kraft. Somit ist der Stichtag, 01.01.2009, welcher im §850c ZPO gefixt ist, ausgehebelt. Die Erhöhung des Grundfreibetrages ist nun steuerrechtlich zwar für das ganze Jahr 2009 gültig, oder besser für das Veranlagungsjahr 2009, was aber keine Auswirkung auf die Zivilrechtliche Anwendbarkeit hat.

Jeder Betroffene, natürlich auch meine Wenigkeit, die mittelbar und unmwittelbar durch diese „Nichtänderung“ der Pfändungstabelle, und somit den seit 2005 bestehenden Pfändungsfreigrenzen ein unverändertes Loch in der Brieftasche haben, sollten sich daher einmal über die kommenden Wahlen, im Wahljahr 2009, nachdenken, wie es den Politikern zu danken ist.

Laut eines mir vorliegenden Schreibens des Bundesministeriums der Justiz wird diese Info erst im nächsten Bundesgesetzblattes des Ministeriums veröffentlicht.

Die Pfändungsfreigrenzen der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO bleiben also weitere 2 Jahre unverändert.

Mittwoch, 25. März 2009

Jetzt doch eine neue Tabelle?

In meinem Artikel vom 03. Januar, Neue Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) in 2009, habe ich bereits davon geschrieben, dass in diesem Jahr "eigentlich" die Pfändungstabelle angepasst werden sollte / muss / kann... wie auch immer. Da ich natürlich aus den bekannten Gründen selber sehr daran interesiert bin wie sich das entwickelt, bin ich zu diesem Thema sehr viel im Netz unterwegs. Dabei habe ich auf dem Forum Schuldnerberatung e. V einen sehr interessanten Beitrag zum Thema gefunden. -> neue Pfändungstabelle ab 01.07.2009

Als Zusammenfassung aus diesem Beitrag lese ich, dass es im diesen Jahr die Grenzen neu gesteckt werden. Vermutlich um + 2,2%, den um diesen Satz steigt der Grundfreibetrag auch an. Rückwirkend zum 01.01.2009 um 170 Euro auf jetzt 7834 Euro. Was aber zunächst nicht bedeutet dass zum 01.01.2009 auch die Pfändungstabelle angepasst wird. Diese wird immer zum 01.07. überarbeitet. Weiter soll es im Jahre 2011 gehen, dann auf 8004 Euro was auch wieder rund +2,2% entspricht.

Warten wir also den 01.07.2009 ab und freuen uns auf die "Gehaltserhöhung" im Rahmen der neuen Pfändungsfreigrenzen.

Samstag, 3. Januar 2009

Neue Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) in 2009

Alles gute für 2009, dem Jahr in dem alles anders werden soll. Wenn ich nicht irre, was aber sein kann, sollen im Sommer diesen Jahres die unpfänbaren Beträge, laut der Pfändungstabelle nach § 850c ZPO, angepasst. So zumindest der Plan, denn die aktuelle Tabelle ist gültig bis 30.06.2009. Es ist abzuwarten wie sich die gestiegenen Lebenserhaltungskosten auf die Summen niederschlagen. Wir werden es sehen. Ich bin da eher geteilter Ansicht. Meiner bescheidenen Meinung sollten die Beträge ab dem 2 Kind deutlich für den Schuldner sprechen, (ein Schelm der dabei Böses denkt) Auf der anderen Seite, schließlich gibt es ja noch meine Pappenheimer, sollten die Beträge die einem Single- und Doppelhaushalte, also ohne Kinder, deutlich sinken. Eher so in Harz IV Niveau.