Pfändungsfreigrenzen 2023
Neuerungen bei den Pfändungsfreibetrag
Pfändungsfreibetrag 2023 wurde angepasst, es verbleiben dem Schuldner in der untersten Stufe nun 5% mehr.
Ein Blog mit dem ich meine Erfahrungen und mein täglich erlebtes im Umgang mit Gläubigern und Schuldnern schildere. Ein großes Sorry schon jetzt für meine miserable Rechtschreibung!
Pfändungsfreibetrag 2023 wurde angepasst, es verbleiben dem Schuldner in der untersten Stufe nun 5% mehr.
Auf so ein Wort können nur Vollprofi aus der Behörde kommen.
Hier ist Sie nun, die Tabelle mit den neuen Pfändungsfreigrenzen gültig von 07/2019-06/2021 die untere Grenze bis zu der ein Einkommen nicht pfändbar ist, beläuft sich nun auf 1.179,99.
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(2) […] Der Schuldner und der Gläubiger können der sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin und den Ort zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung fest. Der Termin soll nicht vor Ablauf von zwei Wochen und nicht über vier Wochen hinaus angesetzt werden. Für die Ladung des Schuldners und die Benachrichtigung des Gläubigers gilt Absatz 1 entsprechend
(3) Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde, so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abweichend von Absatz 2 unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Monaten und zieht Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, dass er die Forderung mindestens zu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichtsvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten vertagen.
Sehr geehrte Frau...
Bekanntmachung zu § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009)
PfändfreiGrBek 2009Ausfertigungsdatum: 15.05.2009
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009) vom 15. Mai 2009 (BGBl. I S. 1141)"
Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht:Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 unverändert.
In meinem Artikel vom 03. Januar, Neue Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) in 2009, habe ich bereits davon geschrieben, dass in diesem Jahr "eigentlich" die Pfändungstabelle angepasst werden sollte / muss / kann... wie auch immer. Da ich natürlich aus den bekannten Gründen selber sehr daran interesiert bin wie sich das entwickelt, bin ich zu diesem Thema sehr viel im Netz unterwegs. Dabei habe ich auf dem Forum Schuldnerberatung e. V einen sehr interessanten Beitrag zum Thema gefunden. -> neue Pfändungstabelle ab 01.07.2009
Als Zusammenfassung aus diesem Beitrag lese ich, dass es im diesen Jahr die Grenzen neu gesteckt werden. Vermutlich um + 2,2%, den um diesen Satz steigt der Grundfreibetrag auch an. Rückwirkend zum 01.01.2009 um 170 Euro auf jetzt 7834 Euro. Was aber zunächst nicht bedeutet dass zum 01.01.2009 auch die Pfändungstabelle angepasst wird. Diese wird immer zum 01.07. überarbeitet. Weiter soll es im Jahre 2011 gehen, dann auf 8004 Euro was auch wieder rund +2,2% entspricht.
Warten wir also den 01.07.2009 ab und freuen uns auf die "Gehaltserhöhung" im Rahmen der neuen Pfändungsfreigrenzen.
Alles gute für 2009, dem Jahr in dem alles anders werden soll. Wenn ich nicht irre, was aber sein kann, sollen im Sommer diesen Jahres die unpfänbaren Beträge, laut der Pfändungstabelle nach § 850c ZPO, angepasst. So zumindest der Plan, denn die aktuelle Tabelle ist gültig bis 30.06.2009. Es ist abzuwarten wie sich die gestiegenen Lebenserhaltungskosten auf die Summen niederschlagen. Wir werden es sehen. Ich bin da eher geteilter Ansicht. Meiner bescheidenen Meinung sollten die Beträge ab dem 2 Kind deutlich für den Schuldner sprechen, (ein Schelm der dabei Böses denkt) Auf der anderen Seite, schließlich gibt es ja noch meine Pappenheimer, sollten die Beträge die einem Single- und Doppelhaushalte, also ohne Kinder, deutlich sinken. Eher so in Harz IV Niveau.