Ein Blog mit dem ich meine Erfahrungen und mein täglich erlebtes im Umgang mit Gläubigern und Schuldnern schildere. Ein großes Sorry schon jetzt für meine miserable Rechtschreibung!

Donnerstag, 25. Februar 2010

Anhebung der Pfändungsfreigrenze

Die Anhebung der Pfändungsfreigrenze kann der erste Schritt sein, sich vor einer Gehaltspfändung zu schützen. Es sollte aber bedacht werden, das titulierte Forderungen, welche für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Grundlage bilden, bis zu 30 Jahre gültig und durchsetzbar sind. Aufgehoben ist nicht aufgeschoben.

Stellen wir uns die Frage, ob das Gesetz überhaupt vorsieht, die Höhe der Pfändungsfreigrenzen, welche im § 850c ZPO und in der darunter angehängten Pfändungstabelle festgelegt wurden, zu verändern. Eine Veränderung kann ja auch in beide Richtungen passieren. Sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger kann ein berechtigtes Interesse haben, diese Grenzen zu verändern. Ja, diese Möglichkeit besteht.

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen wird der an den Gläubiger abzuführende Betrag mit Hilfe der oben angesprochenen Tabelle ermittelt. Eine durch Pfändung herbeigeführte Einkommensreduzierung kann aber auch dazu führen, dass nicht mehr genug Geld für die lebensnotwendigen Ausgaben zur Verfügung steht. Gründe können verschiedene sein. So z. B. sehr hohe Mietkosten oder Mehraufwendungen die auf Grund einer diagnostizierte Krankheit für aufgebracht werden müssen. Da wären unter anderem Zöliakie oder Diabetis, Aufwendungen wegen Behinderungen usw.

Es kann daher durchaus passieren, dass ein Schuldner, dem der pfändbare Teil des Gehaltes vorenthalten wird, weniger Geld bleibt, als das Existenzminimum nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Durch eine Pfändung kann ein Schuldner hilfebedürftig im Sinne des SGB II, oder aber je nach Einkommensart, nach dem SGB XII, werden. Kurz Hartz IV lässt grüßen.

Damit ein Schuldner durch die Pfändung nun nicht dem Steuerzahler oder dem Staat auf den Taschen liegt, sollte der Schuldner hier einen Antrag auf individuelle Anpassung der Pfändungsfreigrenze an die Gegebenheiten formulieren.

Dem Schuldner kann so dann noch von dem nach § 850c ZPO pfändbaren Betrag noch ein bestimmter Betrag erhalten bleiben. Die Pfändungsfreigrenze wird angehoben, das wird im § 850c ZPO geregelt und bestimmt.

Was aber, wenn ich nun davon betroffen bin, oder betroffen sein könnte? Melden Sie sich bei der für Sie zuständigen ARGE / Sozialamt / Verbraucherzentrale(Schuldnerberatung) dort sollte Ihnen geholfen werden.

Was aber an Aufwendungen, welche ich habe, können die Pfändungsfreigrenzen weiter beeinträchtigen? Wer rechnet das aus und wie kann ich die Pfändungsfreigrenzen dann verbessern lassen?
Folgende Aufwendungen führen unter Umständen zu einer Beeinflussung:
  • Mehrbedarfspauschalen (z. B. für Schwangere, Behinderte usw.)
  • unter Umständen Versicherungsbeiträge,
  • Kosten für die Anfahrten zum Arbeitsplatz, für Arbeitsmittel
  • notwendige Kinderbetreuungskosten,
  • Unterhaltszahlungen
Die Berechnung wird von der ARGE oder dem Sozialamt auf einem dafür vorgesehenen Bogen bescheinigt. Diese Bescheinigung wird dann dem zuständigem Vollstreckungsgericht vorgelegt. Per Beschluss wird dann dem Drittschuldner (hier also Arbeitgeber) mitgeteilt, dass andere als die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen gelten. Je nach Gericht, Rechtspfleger oder Richter kann es noch zu Abweichungen kommen, da die Gerichte hier selber noch einmal den Rotstift ansetzen. Normalerweise wird dem Gläubiger auch eine Kopie des Beschlusses ausgehändigt. Er kann hier noch Einspruch einlegen.

Es gibt dazu auch noch ein Urteil, des Bundessozialgerichts vom 23.05.1995 (Az.: 13 RJ 43/93), wonach die Sozialleistungsträger bei der Pfändung von Sozialleistungen eigenständig und aus eigenem Antrieb die Berechnung des pfändbaren Teiles der Sozialleistungen den §850f ZPO berücksichtigen sollten.

Wer durch eine Pfändung des Arbeitseinkommens unter Hartz IV Niveau sinkt, oder bestimmte hohe Aufwendung tragen müssen, so ist die Anhebung der Pfändungsfreigrenze nach § 850f ZPO eine Möglichkeit, die in Betracht gezogen werden sollte.


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