Ein Blog mit dem ich meine Erfahrungen und mein täglich erlebtes im Umgang mit Gläubigern und Schuldnern schildere. Ein großes Sorry schon jetzt für meine miserable Rechtschreibung!

Donnerstag, 30. April 2009

Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO auch 2009 nich erhöht

Ich hab mich ja vor einiger Zeit mit der Thematik beschäftigt, ob und wenn ja, wie die Pfändungstabelle ab 01.07.2009 denn nun angepasst werden soll. Diese Tabelle regelt die Beträge welche einer Person verbleiben, dessen Gehalt, Konto,oder beides, gepfändet wurde. (Im Rahmen eines Pfändungs – und Überweisungsbeschlusses). Die seit dem 01.07.2005 gültige und von der Höhe der einzelnen Beträge unveränderte Pfändungstabelle sollte in der Regel alle 2 Jahre angepasst werden. Grundlage für die Anpassung der Pfändungstabelle ist die prozentuale Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, deren Berechnungsgrundlage ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. (Steht so im §850C ZPO).

Allerdings wurde im Jahressteuergesetz für 2009, welches durch den Bundestag am 28. November 2008 beschlossen wurde, eine Erhöhung des steuerrechtlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zum Stichtag 1. Januar 2009 nicht vorgenommen.

Hm aber Moment, der Grundfreibetrag wurde doch bekanntlich von 7.664 € auf 7.834 € erhöht, warum dann nicht die Beträge in der Pfändungstabelle zu §850c ZPO? Nun die Erhöhung des Grundfreibetrages wurde im Rahmen des „Gesetztes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland“ Kurz Konjunkturpaket II, vorgenommen. Dies aber trat erst zum 06.03.2009 in Kraft. Somit ist der Stichtag, 01.01.2009, welcher im §850c ZPO gefixt ist, ausgehebelt. Die Erhöhung des Grundfreibetrages ist nun steuerrechtlich zwar für das ganze Jahr 2009 gültig, oder besser für das Veranlagungsjahr 2009, was aber keine Auswirkung auf die Zivilrechtliche Anwendbarkeit hat.

Jeder Betroffene, natürlich auch meine Wenigkeit, die mittelbar und unmwittelbar durch diese „Nichtänderung“ der Pfändungstabelle, und somit den seit 2005 bestehenden Pfändungsfreigrenzen ein unverändertes Loch in der Brieftasche haben, sollten sich daher einmal über die kommenden Wahlen, im Wahljahr 2009, nachdenken, wie es den Politikern zu danken ist.

Laut eines mir vorliegenden Schreibens des Bundesministeriums der Justiz wird diese Info erst im nächsten Bundesgesetzblattes des Ministeriums veröffentlicht.

Die Pfändungsfreigrenzen der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO bleiben also weitere 2 Jahre unverändert.

3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Wie jetzt, schon das zweite mal in Folge das die Tabelle nicht angepasst wird. Eine Frechheit. Die Rechen und Bonzen schieben sich immer mehr in die Tasche und der kleine Bürger geht auf dem Zahnfleisch.

Kan mann da nichts gegen machen?

Anonym hat gesagt…

das grenzt ja mittlerweile an verarschung. die aktuelle pfändungstabelle ist von 2005. das ist bekanntlich schon 4 jahre her und in dieser zeit haben sich die lebenshaltungskosten um einige prozentpunkte erhöht. da kann es doch nicht angehen das die tabelle für die nächsten 2 jahre wieder nicht angepasst wird.

mioblog hat gesagt…

Ist das jetzt schon offiziell so?

Das wäre sehr ärgerlich, über 6 Jahre hinweg die gleiche Pfändungsgrenze ist schon eine Frechheit!

Wenn man durch die niedrige Pfändungsgrenze seine anderen Gläubiger nicht einmal mehr bedienen kann wo soll das dann noch hinführen ... ?

Wenn die noch ein paar Jahre so weitermachen, dann hat ein ALG II Empfänger auch bald ein Pfändbares einkommen .. und einige unseriöse Inkassofirmen eine neue Zielgruppe :|