Ein Blog mit dem ich meine Erfahrungen und mein täglich erlebtes im Umgang mit Gläubigern und Schuldnern schildere. Ein großes Sorry schon jetzt für meine miserable Rechtschreibung!

Sonntag, 19. Oktober 2014

Einwand gegen die Beitragspflicht (ehm GEZ) im Rahmen der Übergangsvorschrift §14,5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Als kleine Ergänzung zu vorherigem Gastbeitrag, habe ich mal einen Passus aus einem Forum kopiert, der hier greifen könnte

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (ab 01.01.2013) gibt es eine Übergangsvorschrift (§ 14 (5)),

5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31.Dezember 2014 geltend gemacht werden.


Diese besagt, dass die Vermutung zur Beitragspflicht zum Rundfunkbeitrag (ab 01.01.2013) noch bis zum 31.12.2014 widerlegt werden kann.

Wer also, wie mein Gastschreiber, glaubt, von der Rundfunkpflicht befreit zu sein, aus welchen Gründen auch immer, kann in Anlehnung an diesem § 14 (5) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, an die zuständige Landesrundfunkanstalt einen Einwand noch bis zum 31 Dezember 2014 einlegen.
 
 

Keine Kommentare: