Mal eben das pfändbare Gehalt etwas senken und damit mehr rausbekommen?
Das ist für Eltern recht einfach. Es geht ja um Gehalt, also muss natürlich einer Geld in Form von Arbeitsentgeld bekommen. Jeder der sein Kind in einem Kindergarten unterbringt, hat die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber den Beitrag für Kindergärten und Kinderhorte übernimmt und zwar Steuerfrei bei nicht schulpflichtigen Kindern.
Im §3,33 Einkommensteuergesetz heist es dazu:
Was aber bedeutet das nun genau für die über deren Häuptern eine Gehaltspfändung und / oder eine Kontopfändung schwebt? Das liegt auf der Hand, gepfändet wird dass was auf dem Konto landet oder netto ausgezahlt wird.
Zwar geht der Gesetzgeber hier von einem „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen“ aus, also eine on Top Zahlung. Ein Gespräch mit dem Personalchef oder dem Arbeitgeber wird hier Möglichkeiten offenlegen. Auch ist das ein sehr gutes Argument für eine Gehaltsverhandlung, da diese Zahlung natürlich frei von Arbeitgeberanteilen jeglicher Art ist, also „Brutto für Netto“.
Auch sehr interessant ist diese Variation für Eltern mit Steuerklasse V, denn hier können 100 Euro weniger Bruttolohn unter Umständen einen deutlichen Nettolohnanstieg bedeuten.
Aber Aufgepasst, es darf keine Gehaltsumwandlung stattfinden. Zumindest nicht in einer Form die einfach zu durchschauen ist. Es sollte klar sein, dass Krankenkasse und Finanzamt bei einer Prüfung und der Erkenntnis, dass es sich um eine Gehaltsumwandlung und nicht um eine Zusatzleistung handelt, mit Nachforderungen aufwartet.
Das ist für Eltern recht einfach. Es geht ja um Gehalt, also muss natürlich einer Geld in Form von Arbeitsentgeld bekommen. Jeder der sein Kind in einem Kindergarten unterbringt, hat die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber den Beitrag für Kindergärten und Kinderhorte übernimmt und zwar Steuerfrei bei nicht schulpflichtigen Kindern.
Im §3,33 Einkommensteuergesetz heist es dazu:
Steuerfrei sind: […]
33. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen
Was aber bedeutet das nun genau für die über deren Häuptern eine Gehaltspfändung und / oder eine Kontopfändung schwebt? Das liegt auf der Hand, gepfändet wird dass was auf dem Konto landet oder netto ausgezahlt wird.
Zwar geht der Gesetzgeber hier von einem „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen“ aus, also eine on Top Zahlung. Ein Gespräch mit dem Personalchef oder dem Arbeitgeber wird hier Möglichkeiten offenlegen. Auch ist das ein sehr gutes Argument für eine Gehaltsverhandlung, da diese Zahlung natürlich frei von Arbeitgeberanteilen jeglicher Art ist, also „Brutto für Netto“.
Auch sehr interessant ist diese Variation für Eltern mit Steuerklasse V, denn hier können 100 Euro weniger Bruttolohn unter Umständen einen deutlichen Nettolohnanstieg bedeuten.
Aber Aufgepasst, es darf keine Gehaltsumwandlung stattfinden. Zumindest nicht in einer Form die einfach zu durchschauen ist. Es sollte klar sein, dass Krankenkasse und Finanzamt bei einer Prüfung und der Erkenntnis, dass es sich um eine Gehaltsumwandlung und nicht um eine Zusatzleistung handelt, mit Nachforderungen aufwartet.
1 Kommentar:
Hallo "Killer"
Der Tipp, mit den Betreuungskosten ist stark. Ich werde das auf Jeden Fall mal in die nächste Gehaltsbesprechung mit aufnehmen
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