Ein Blog mit dem ich meine Erfahrungen und mein täglich erlebtes im Umgang mit Gläubigern und Schuldnern schildere. Ein großes Sorry schon jetzt für meine miserable Rechtschreibung!

Donnerstag, 9. Juli 2009

Alle (drei) Jahre wieder…

wer wie ich, regelmäßig mit einem Gerichtsvollzieher trifft, oder treffen muss, wird schnell und viel über die Gepflogenheiten und natürlich auch gesetzlichen Regelungen und Grundlagen seiner Arbeit lernen müssen. Ich habe mich im Laufe der letzten Jahre sehr intensive mit dem Thema beschäftigt und schöpfe heute aus dem Vollen.

Generell ist es Fakt, dass ein Gläubiger nach Erteilung eines vollstreckbaren Titels, dem Vollstreckungsbescheid eben, den Gerichtsvollzieher damit beauftragen kann, die Forderung zuzüglich angefallener Nebenkosten, einzuziehen. Soweit so gut. Trabt der Gerichtsvollzieher also dann mal mit dem Vollstreckungsbescheid bei mir an und ich kann nicht zahlen, bzw. habe seiner Ansicht nach nichts Verwertbares und Pfändbares in meinem Besitz, so kann der Gerichtsvollzieher mir die sogenannte eidesstattliche Versicherung abnehmen. Das Verfahren dazu ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Das ist hier wie folgt nachzulesen.

  • Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 807, 899 ff.
  • Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§ 259 bis 260
  • Abgabenordnung (AO) § 284

Allerdings gehe ich heute nicht im Detail auf das Verfahren ein sondern nur auf eine kleine Besonderheit und der „möglichen Option“ sich das Gesetz zunutze zu machen. Denn im §900 ZPO gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung deutlich zu verzögern, um sich so Luft und Zeit zum Reagieren zu verschaffen.

Option 1 § 900 ZPO Absatz 2
(2) […] Der Schuldner und der Gläubiger können der sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin und den Ort zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung fest. Der Termin soll nicht vor Ablauf von zwei Wochen und nicht über vier Wochen hinaus angesetzt werden. Für die Ladung des Schuldners und die Benachrichtigung des Gläubigers gilt Absatz 1 entsprechend

Also schon mal bis zu vier Wochen gewonnen. Aber Achtung Zeit nutzen. Mit dem Gläubiger verhandeln. Bei Schriftwechsel den Gerichtsvollzieher mit einbeziehen, schriftliche Antworten des Gläubigers aufheben, telefonische Absprachen handschriftlich notieren mit Datum & Uhrzeit. Am besten alles schriftlich fixieren.

Option 2 § 900 ZPO Absatz 3
(3) Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde, so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abweichend von Absatz 2 unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Monaten und zieht Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, dass er die Forderung mindestens zu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichtsvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten vertagen.

Go ahead, make my day Baby! Das kann mir also bis zu 8 Monaten Luft und Zeit zum Agieren verschaffen. Mit den beiden Optionen habe ich also die reale Chance mir die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für rund 9 Monate vom Hals zu halten.

Aber warum steht im Titel, Alle (3) Jahre wieder? Ist eine eidesstattliche Versicherung erst mal abgegeben, so landet diese beim Schuldnerverzeichniss des zuständigen Vollstreckungsgerichts. Dort kann jeder mit einem berechtigtem Interesse Einblick erhalten. So werden die Daten auch von der SCHUFA abgeglichen. Steht die eidesstattliche Versicherung dann in der SCHUFA Auskunft, ist es Essig mit Handy, Kredit und Wohnung. Die Laufzeit eines solchen Eintrages ist drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. Danach wird der Eintrag nicht mehr zur Auskunft gebracht. ACHTUNG, wer die Forderung vorher begleicht, kann beantragen, dass der Eintrag sofort gelöscht wird. (§915 ZPO)

Auch die Gültigkeit, oder gerne auch als Schonfrist bezeichnet, einer eidesstattlichen Versicherung ist drei Jahre. Wird die Forderung in dieser Zeit nicht getilgt, kann der Gläubiger hier noch mal eine eidesstattliche Versicherung nachfordern. Aber, kann der Gläubiger dem Gericht nachweisen, dass es zu einer signifikanten Änderung bei den Einkommens- oder Vermögenswerten beim Schuldner gekommen ist, so darf er nach §903 ZPO die bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung, wiederholen lassen.

Der Gerichtsvollzieher hat sich daher bei mir wieder angekündigt und wird Heute 09.07.2009 gegen 12 Uhr bei mir aufschlagen. In weiser Voraussicht habe ich meine Fotoausrüstung zunächst mal bei der Nachbarin deponiert. Alles andere ist unterer Lebensstandart und daher nicht Pfändbar. Mal sehen ob ich mir vier Wochen oder gar direkt nen halbes Jahr rausholen kann.

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Hallo

danke für diese Hinweise. Ich hab das neulich erst gelesen und konnte mir damit auch etwas Luft verschaffen. ich hab den GV gesagt das ich das binnen 6 Monaten tilgen werde und die erste Rate (1/6 der Forderung) hab ich ihm gleich in die Hand gedrückt. Nach 4 Monaten hab ich dann mit dem Gläubiger ein Vergleich schließen können. Bin ich froh nun keine eidesstattliche Versicherung am Hals und in der SCHUFA zu haben.

danke