Sind Inkassokosten rechtens und müssen diese vom Schuldner bezahlt werden?
Viele Bekannte tun es nicht und auch in diversen Foren wird immer wieder darauf hingewiesen, dass die Kosten eines durch den Gläubiger beauftragten Inkassobüros vom Schuldner nicht bezahlt werden sollten. Hinlänglich folgen Tipps wie, zahle die Hauptforderung direkt an den Gläubiger, vielleicht die angefallenen Mahnkosten wie in einen der ersten Mahnungen aufgeführt und im Höchstfall die Verzugszinsen.
Zunächst war ich immer der Überzeugung das der Schuldner sich auf sehr dünnem Eis bewegt, denn ich weis das viele Inkassodienstleister die angefallenen Kosten auf bekannter Art und Weise fröhlich weiter anmahnen und die Summe der Forderungen stetig wächst. Auch wird mit Mahnbescheid gedroht und Beeinträchtigung der Kreditfähigkeit wird in Aussicht gestellt.
Nun bin ich aber über zwei Entscheidungen gestolpert, welche sich in der Aussage sehr ähneln. Eine bereits aus 2004 und die andere ist noch so frisch, vom 02.09.2009.
Inkassokosten sind, als Schadenersatz nicht beanspruchbar, da der Anspruch nach §254 BGB ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht darstellt. So hat die Gläubigerin, aus Ihrer Sicht zwar zu Recht, die Eintreibung der Forderung an ein Inkassobüro weitergegeben, diese hatte wie üblich eigene Kosten aufgeschlagen. Der Schuldner wehrte sich gegen die Kosten und bekam Zustimmung. Denn, so das AG Berlin Mitte am 01.09.2009, darf der Gläubiger sich zur Eintreibung seiner Forderungen nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt bekommen möchte. So liegt es in der Natur der Sache, dass ein Gläubiger über die selben Möglichkeiten verfügt wie ein klassisches Inkassobüro, denn auch ein Inkassobüro kann die Forderung nur anmahnen.
Somit sind, nach Ansicht der Gerichte Berlin Mitte(Geschäftsnr. 8 C 118/09)und LG Cottbus, (Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04), die Kosten für ein Inkassobüro nicht Erstattungsfähig.
Mal eine Gute Info