Ein Blog mit dem ich meine Erfahrungen und mein täglich erlebtes im Umgang mit Gläubigern und Schuldnern schildere. Ein großes Sorry schon jetzt für meine miserable Rechtschreibung!

Mittwoch, 16. September 2009

Bonität, die (falsche) Auskunft

es gibt sie wie Sand am Meer, jedes für einen bestimmten Bereich, einige über alle Bereiche. Die Auskunfteien. Sie sollen das Risiko eines Forderungsausfalles durch eine vorvertragliche Bonitätsprüfung minimieren. doch was, wenn die Informatin nicht stimmt? Wenn veralterte oder völlig Falsche Daten gespeichert sind? Wer hat das schon mal erlebt. Ich stehe bei eine Elektrodiscounter an der Infothek und lasse prüfen, ob die geplante Anschaffung nicht mit einem günstigen 0, nix Kredit finanziert werden könnte. Voller guter Hoffnung träumte ich bereits davon, wie der neue Flat-TV sich auf meinem Wohnzimmerschrank macht, während ich eine kalte Limo aus dem neuen Kühlschrank trank….. Die Blase platzte als der Verkäufer mit einem nichtssagendem Blick mir die Finanzierung verwehrte. Muss wohl was passiert sein, sprechen Sie mal mit der SCHUFA ect.. pp Das mit der SCHUFA hab ich dann ja auch in Angriff genommen. Doch ich hab noch mehr gefunden. 

Samstag, 12. September 2009

Vermieter geht vor Gericht II

ja am 25.08. war es dann soweit, vor dem zuständigen Gericht saß ich nun da und harrte der Verhandlung die da kommen mag. Noch mal kurz zur Erinnerung.

Mein alter Vermieter verlangt aus dem Jahr 2007 völlig zurecht, die Abrechnung der Nebenkosten. Dieses teilte er mir angeblich per Post Mitte Dezember mit. Diese Abrechnung habe ich nicht erhalten, worauf hin sofort ein Mahnbescheid beantragt wurde. Diesem habe ich widersprochen, so dass es unter dem 25.08.2009 zu einer Güteverhandlung kam. Zwischenzeitlich habe ich die strittigen Betriebskosten bezahlt, was ich dem Richter auch so mitteilte. Er selber stellte fest das wir uns daher nun um die 5 Euro Mahngebühren sowie die jeweiligen Kosten stritten.

Nach einigem hin und her und der feststehenden Tatsache, dass der Kläger mir und dem Gericht gegenüber den Zugang der Abrechnung / Mahnung nicht dokumentieren konnte ergänzt noch um den Zustand, dass der Zeuge der Klägerin nicht erschienen ist, lehnte ich die Übernahme der eigenen Kosten ab. Der Richter schlug dies vor. Das aber beinhaltet die Übernahme der halben Gerichtskosten, was ich nicht einsah. Ich beantragte daher noch im Verfahren, dass der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt werden sollen. Schlussendlich beantragte die Klägerin den Mahnbescheid und nicht ich. damit bekam ich auch Recht, was aber eher darin zu vermuten ist, dass der Anwalt der Klägerin während der Verhandlung permanent abwesend war und nur auf direkte Ansprache hin den Kopf von seinen Unterlagen hob.

Entweder war er noch nicht ausgeschlafen, oder er war mit der Vorbereitung einer anderen Sache beschäftigt.

Dieser Vorgang zeigt eindeutig, dass nicht jeder Mahnbescheid berechtigt ist, auch wenn die Forderung berechtigt ist.

Freitag, 11. September 2009

Nie wieder Inkassokosten

Sind Inkassokosten rechtens und müssen diese vom Schuldner bezahlt werden?

Viele Bekannte tun es nicht und auch in diversen Foren wird immer wieder darauf hingewiesen, dass die Kosten eines durch den Gläubiger beauftragten Inkassobüros vom Schuldner nicht bezahlt werden sollten. Hinlänglich folgen Tipps wie, zahle die Hauptforderung direkt an den Gläubiger, vielleicht die angefallenen Mahnkosten wie in einen der ersten Mahnungen aufgeführt und im Höchstfall die Verzugszinsen.

Zunächst war ich immer der Überzeugung das der Schuldner sich auf sehr dünnem Eis bewegt, denn ich weis das viele Inkassodienstleister die angefallenen Kosten auf bekannter Art und Weise fröhlich weiter anmahnen und die Summe der Forderungen stetig wächst. Auch wird mit Mahnbescheid gedroht und Beeinträchtigung der Kreditfähigkeit wird in Aussicht gestellt.

Nun bin ich aber über zwei Entscheidungen gestolpert, welche sich in der Aussage sehr ähneln. Eine bereits aus 2004 und die andere ist noch so frisch, vom 02.09.2009.

Inkassokosten sind, als Schadenersatz nicht beanspruchbar, da der Anspruch nach §254 BGB ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht darstellt. So hat die Gläubigerin, aus Ihrer Sicht zwar zu Recht, die Eintreibung der Forderung an ein Inkassobüro weitergegeben, diese hatte wie üblich eigene Kosten aufgeschlagen. Der Schuldner wehrte sich gegen die Kosten und bekam Zustimmung. Denn, so das AG Berlin Mitte am 01.09.2009, darf der Gläubiger sich zur Eintreibung seiner Forderungen nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt bekommen möchte. So liegt es in der Natur der Sache, dass ein Gläubiger über die selben Möglichkeiten verfügt wie ein klassisches Inkassobüro, denn auch ein Inkassobüro kann die Forderung nur anmahnen.

Somit sind, nach Ansicht der Gerichte Berlin Mitte(Geschäftsnr. 8 C 118/09)und LG Cottbus, (Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04), die Kosten für ein Inkassobüro nicht Erstattungsfähig.

Mal eine Gute Info

Dienstag, 1. September 2009

Als der Gerichtsvollzieher noch zweimal klingelte….

Seit dem 18.07.2009 sind diese Zeiten nun endgültig vorbei. War es bis jetzt üblich, dass der Gerichtsvollzieher erst einmal zur Pfändung erscheint und dann meist unverrichteter Dinge wieder von dannen zog, da nichts zu Pfänden gab. Erst beim zweiten Besuch wurde in der Regel die eidesstattliche Versicherung abgefordert.

Mit Wirkung zum 01.01.2013 tritt die vom Bundestag am 18.07.2009 beschlossene Modernisierung der Sachaufklärung im Zwangsvollstreckungsverfahren in Kraft. Das bedeutet für den redlichen Schuldner nicht viel, der Schuldner der sich versteckt und versucht sich vor den Zahlungen zu drücken, wird es nicht mehr so einfach haben. Denn war es bis jetzt fast unmöglich auf legalem Weg einen Schuldner aufzutreiben, der sich bereits beim Einwohnermeldeamt nicht umgemeldet hat, so kommt der Gerichtsvollzieher nun bereits ohne einen Versuch in das Vermögen oder in die beweglichen Sachen des Schuldners zu pfänden, eine Vermögensauskunft verlangen. Die Vermögenserklärung wird zukünftig die eidesstattliche Versicherung (vormals Offenbarungseid) ablösen.

Sollte der Schuldner nun die Erklärung nicht abgeben wollen oder erreicht der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht oder stellt der Gerichtsvollzieher nun fest, dass nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung der Forderungen und Kosten nicht zu erwarten ist, so kann er Fremdauskünfte einzuholen. Anlaufstellen sind dann:
  • Träger der Rentenversicherung
  • Bundeszentralamt für Steuern oder
  • beim KraftfahrtBundesamt
Hier können Informationen über Arbeitsverhältnisse, Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners eingeholt werden. Somit können die Gläubiger nun tiefer in die Vermögensstruktur eines Schuldners eindringen und wesentlich erfolgreicher Forderungen beitreiben und pfänden.

Damit aber nicht genug, die neue Form der eidesstattlichen Versicherung, jetzt Vermögenserklärung wird nun nicht mehr wie gehabt beim zuständigen Mahn- oder Vollstreckungsgericht im Ort des Schuldners verwaltet und als Akte abgelegt, sondern zentral, für jedes Bundesland an einem Vollstreckungsgericht, in elektronischer Form. Somit besteht eine zentrale Anlaufstelle. Auskunft erhalten hier Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und andere staatliche Stellen wie zum Beispiel Strafverfolgungsbehörden, Steuerfahndung usw. . Folglich werden auch die unhandlichen Schuldnerverzeichnisse bei den Amtsgerichten mit Informationen über Zahlungsunfähige und auch Zahlungsunwillige Schuldner in diese Zentralen Vollstreckungsgerichte ausgelagert. Im Gegensatz zu den Vermögenserklärung hat in das Schuldnerverzeichniss wie gehabt jeder mit einem berechtigten Interesse Einsicht. Dieses Berechtigte Interesse kann sein das vorbereiten einer Zwangsvollstreckung oder um vorvertraglich wirtschaftliche Nachteile abzuwenden. Vermieter und Handwerker können sich also dann zentral darüber Informationen wie es um die Kreditwürdigkeit ihrer potentiellen Vertragspartner gestellt ist.

Logisch das diese Umstellung bei den Gerichten für einen Haufen Arbeit sorgt. Daher die lange Frist bis zur Geltung. das Gesetz tritt zum 01.01.2013 in Kraft.