Ein Blog mit dem ich meine Erfahrungen und mein täglich erlebtes im Umgang mit Gläubigern und Schuldnern schildere. Ein großes Sorry schon jetzt für meine miserable Rechtschreibung!

Freitag, 11. September 2009

Nie wieder Inkassokosten

Sind Inkassokosten rechtens und müssen diese vom Schuldner bezahlt werden?

Viele Bekannte tun es nicht und auch in diversen Foren wird immer wieder darauf hingewiesen, dass die Kosten eines durch den Gläubiger beauftragten Inkassobüros vom Schuldner nicht bezahlt werden sollten. Hinlänglich folgen Tipps wie, zahle die Hauptforderung direkt an den Gläubiger, vielleicht die angefallenen Mahnkosten wie in einen der ersten Mahnungen aufgeführt und im Höchstfall die Verzugszinsen.

Zunächst war ich immer der Überzeugung das der Schuldner sich auf sehr dünnem Eis bewegt, denn ich weis das viele Inkassodienstleister die angefallenen Kosten auf bekannter Art und Weise fröhlich weiter anmahnen und die Summe der Forderungen stetig wächst. Auch wird mit Mahnbescheid gedroht und Beeinträchtigung der Kreditfähigkeit wird in Aussicht gestellt.

Nun bin ich aber über zwei Entscheidungen gestolpert, welche sich in der Aussage sehr ähneln. Eine bereits aus 2004 und die andere ist noch so frisch, vom 02.09.2009.

Inkassokosten sind, als Schadenersatz nicht beanspruchbar, da der Anspruch nach §254 BGB ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht darstellt. So hat die Gläubigerin, aus Ihrer Sicht zwar zu Recht, die Eintreibung der Forderung an ein Inkassobüro weitergegeben, diese hatte wie üblich eigene Kosten aufgeschlagen. Der Schuldner wehrte sich gegen die Kosten und bekam Zustimmung. Denn, so das AG Berlin Mitte am 01.09.2009, darf der Gläubiger sich zur Eintreibung seiner Forderungen nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt bekommen möchte. So liegt es in der Natur der Sache, dass ein Gläubiger über die selben Möglichkeiten verfügt wie ein klassisches Inkassobüro, denn auch ein Inkassobüro kann die Forderung nur anmahnen.

Somit sind, nach Ansicht der Gerichte Berlin Mitte(Geschäftsnr. 8 C 118/09)und LG Cottbus, (Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04), die Kosten für ein Inkassobüro nicht Erstattungsfähig.

Mal eine Gute Info

7 Kommentare:

Joachim Winters hat gesagt…

Im Gegensatz zu allen anderen Tipps und Gedanken, die ich bis jetz in diesem Blog gelesen habe, ist dieser Beitrag falsch, sei es versehentlich oder durch bewusste Auslassungen.

Denn die Rechtsprechung zu Inkassokosten ist nicht so einfach, dass man sie mit dem verkürzten Tenor eines Urteils beschreiben darf.

Zum einen sollte sich niemand auf das Urteil eines Amtsgerichts fern ab seines eigenen Gerichtsbezirks berufen, wenn er keine böse und teure Überraschung beim nächsten Prozess in seinem eigenen Amtsgericht erleben möchte (das gilt auch bei allen anderen Rechtsfragen). Zum anderen gilt hier mehr denn je der klassische Satz eines jeden Juristen: "Es kommt darauf an."

Richtig ist, dass nicht in jedem Fall Inkassokosten (und schon gar nicht in jeder geforderten Höhe) zu erstatten sind, denn erstens kommt es immer auf den Verzug an (was wiederum auch für andere Bereiche gilt, vgl. Ihren Blog zum eigen Miet-Mahnbescheid) und zweitens gilt tatsächlich auch für Inkassounternehmen immer die so genannten Schadensminderungspflicht.

Deshalb ist höchstrichterlich (also auf OLG-Ebene) schon mehrfach entschieden worden, dass Inkassokosten dann nicht erstattet werden müssen, wenn schon bei der Beauftragung des Inkassounternehmens absehbar war, dass eine außergerichtliche Erledigung zu erwarten ist und zusätzlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss. Hier würde der Schuldner mit doppelten Kosten durch Inkasso und Anwalt belastet.

In nahezu allen anderen Fallgestaltungen für die Beauftragung eines Inkassounternehmens wird aber gerade in dem Verzicht auf ein sofortiges gerichtliches Verfahren incl. oft höherer Anwaltsgebühren, Mahnbescheidskosten usw., eine Schadensminderung anerkannt, wenn der Gläubiger sich (zunächst) an ein Inkassounternehmen wendet.

Also bitte ACHTUNG: Nicht alle "Erkenntnisse" zu Inkasso über einen Kamm scheren!!!

Schulden Jäger hat gesagt…

Hallo werter Herr Winters,

vielen Dank für diese sehr umfangreichen Informationen.

Gruß
S-K

Joachim Winters hat gesagt…

Ich bin angenehm überrascht, dass Sie meine lange Kritik an Ihrem Blog veröffentlicht haben, Klasse!

Allerdings habe ich beim nochmaligen Lesen einen sinnentstellenden Fehler entdeckt, es fehlt das wichtige Wort "nicht" im 5. Absatz:

Deshalb ist höchstrichterlich..., wenn ... absehbar wr, dass ... Einigung NICHT zu erwarten ist ...

Der Vorteil der Inkassounternehmen ist ja gerade die erfolgreiche Bearbeitung ohne gerichtliches Verfahren, also ohne Rechtsanwalt, eben "außergerichtliche Erledigung". Wenn diese defintiv von Anfang ausgeschlossen war, dann müssen Inkassokosten nicht erstattet werden.

Wenn Sie das Wort nicht selbst in meinem ersten Kommentar ergänzen, brauchen Sie diesen Kommentar nicht zu veröffentlichen.

Schönen Gruß aus dem Eichsfeld.

Schulden Jäger hat gesagt…

Sehr geehrter Herr Winters,

selbstverständlich veröffentliche ich auch Kommentare der "Gegenseite" :)

Schlussendlich bewege ich mich ja auf beiden Seiten des Themas. Daher ist dies auch für mich sehr wichtig richtig zu berichten und nicht mit Halbwahrheiten zu protzen.

Viele Grüße
S-K

Anonym hat gesagt…

Hallo Joachim Winters !
...eine von Wunschdenken geprägte Inkassofreundliche Darstellung Ihrerseits... ;)
Seltsam das in den einschlägigen Urteilsdatenbanken kein einziges Gerichtsverfahren gibt in welchem ein Gläubiger erfolgreich Inkasso Gebühren eingeklagt hat ;)

Jürgen

Joachim Winters hat gesagt…

Urteil des AG Frankfurt am Main vom 09.12.2005 zu az. 30 C 3139/06-68.

Urteil des AG Delmenhorst vom 10.01.2007 zu az. 5B C 7242/06

Damit dürften die kursierenden Märchen, wonach es angeblich kein Urteil geben würde, in welchem nur um die Inkassokosten gestritten wird und diese zuerkannt wurden, ein für alle Mal erledigt sein.

zitiert nach www.123recht.net

P.S.: Wieso bezichtigt mich ein "Anonymus" des Wunschdenkens und wieso outet sich dieser nicht als ein in vielen Foren bekannter Kreuzritter gegen Inkassounternehmen (der ja selbst die Kosten der verlorenen Prozesse nicht bezahlen muss, wenn sich andere auf seine falschen Ratschläge verlassen)

Anonym hat gesagt…

Hallo ;-))
Das Posting ist zwar schon etwas älter und wir uns in zumindest in dem einem Forum nicht mehr " gestritten "
Aber das in den 2 von Dir erwähnten AZ expl wg Inkassokosten geklagt wurde stimmt einfach nicht

Urteil des AG Frankfurt am Main vom 09.12.2005 zu az. 30 C 3139/06-68.

Urteil des AG Delmenhorst vom 10.01.2007 zu az. 5B C 7242/06

In diesen erwähnten Gerichtsurteilen ist NICHT expl wg Inkassogebühren geklagt worden
Ein nicht unerheblicher Teil der HF war noch offen