Ein Blog mit dem ich meine Erfahrungen und mein täglich erlebtes im Umgang mit Gläubigern und Schuldnern schildere. Ein großes Sorry schon jetzt für meine miserable Rechtschreibung!

Samstag, 3. April 2010

GNeuMoP?? was das?

Die Pfändung von Arbeitseinkünften ist eine in Deutschland am häufigsten beantragte Zwangsmaßnahme, mit der Gläubiger versuchen ihre titulierten Forderungen beizutreiben. Jetzt aber sagen die Länder Baden-Württemberg und Sachsen, in einen:

Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP)“,

dass das Einkommen im Hinblick auf die Existenzsicherung des Schuldners und seiner Familie einen besonderen Schutz verdient.

Viele Schuldner, deren Einkommen bereits seit Jahren einer dauernden Pfändung unterliegen werden diese „Erkenntnis“ vermutlich nur mittleidig belächeln.

In dem Entwurf wird klar darauf hingewiesen, dass Regionale Unterschiede bei den Mieten, die Zugrundelegung des §850c ZPO auch auf Renten, Pensionen und Betriebsrenten zu Unstimmigkeiten führt, oder das die §§ 850a und 850b ZPO noch aus dem Jahr 1934 stammen.

Nun bin ich keine Juristin und scheue mich auch davor 69 Seiten Beamtendeutsch durchzukauen. Jedoch ist das Thema für mich zweiseitig von Interesse und ich kämpfe mich da so durch die Zeilen.

Der „neue“ §850c der ZPO, welche das pfändbare Einkommen regelt, wird an HARTZ 4 angelehnt (§20 Abs. 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.) sowie im Detail an das Wohngeldgesetzes und natürlich auch BGB. Der als „Eckregelsatz“ bezeichnete Betrag richtet sich nach den HARTZ $ Sätzen. Wird der Novellierung zugestimmt, ist der neue Pfändungsfreibetrag dann mindestens 110% vom Regelsatz. Hinzu kommen dann noch Mietkosten und (doppelte) Heizkosten. Berücksichtigung von Ehepartnern und Unterhaltspflichtigen Kindern kommen hinzu, hier wird der Eckregelsatz auf 146% angehoben. Bezieht ein Unterhaltspflichtiger des Schuldners eigenes Einkommen, so kann der Gläubiger per Antrag am Vollstreckungsgericht beschließen lassen, dass diese Person bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners nicht mit berücksichtigt wird. (ganz oder Teilweise)

Warten wir einfach mal die Zahlen ab, welche dann für beide Seiten kommen. Denn wichtig ist, was am Ende für „mich“ bleibt, wird sich jeder denken.

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