Ein Blog mit dem ich meine Erfahrungen und mein täglich erlebtes im Umgang mit Gläubigern und Schuldnern schildere. Ein großes Sorry schon jetzt für meine miserable Rechtschreibung!

Dienstag, 9. November 2010

Verjährungsfristen 2010

Verjährungsfristen die es zu beachten gibt.

Bekanntlich bin ich ja nicht nur als Schuldnerin unterwegs, auch habe ich aus altem Gewerbebetrieb noch die ein oder andere Rechnung offen. Daher liegt es nur nahe das ich mich noch mal mit dem Stapel auseinander setze.

Wir nähern uns nämlich dem Jahresende und der 31.12.2010 nähert sich unweigerlich. Verbunden damit verjähren am Ende des Jahres 2010 alle die Forderungen welche in 2007 entstanden sind (Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre § 195 BGB). Das bedeutet, wer nicht mit akribischem Forderungsmanagement arbeitet, sollte mal einen Blick in sein Kassenbuch werfen und seine Pappenheimern mal den Marsch blasen.

Wer die Forderungen aus 2007 jetzt nicht tituliert verliert.

Was aber verjährt in 2010?
3 Jahre Beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB für alle Ansprüche die aus dem täglichen Leben entwachsen und „!“ die nicht anderweitig geregelt sind. Darunter fallen offene und unbezahlte Forderungen aus Kaufpreiszahlung, Werklohn oder Zinsansprüche. Auch rückständige Lohn - oder Gehaltsforderungen aus 2007 verjähren am 31. Dezember 2010, ebenso Mietzahlungen, Unterhaltsleistungen und Beiträge an Vereine.
Dabei ist es nicht mehr erheblich ob der Schuldner nun Kaufmann ist oder Verbraucher. Die Verjährung beginnt am 31.12. des Jahres in dem die Forderung entstanden ist und „!“ ganz wichtiger Zusatz, der Gläubiger davon Kenntnis erhalten hat. Ein Schuldner der am 14.Jannuer 2007 also eine Fällige Rechnung nicht bezahlt hat in dem Fall nahezu 4 Jahre Verjährungsfrist. Kluge Schuldner kaufen im Dezember ein.

Etwas länger nämlich 30 Jahre, beträgt die Verjährungsfrist bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, Familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Am bekanntesten ist diese Verjährungsfrist in Verbindung mit titulierten Forderungen in Form von Vollstreckungsbescheiden. Das ist natürlich nicht alles. Weiter dauert es 30 Jahre um Forderungen aus vollstreckbaren Vergleichen, Urkunden und Forderungen die im Insolvenzverfahren vollstreckbar wurden.
Hier jedoch beginnt die Frist am Tag der Feststellung / Urteil / Beurkundung ect…

Weitere, hier nicht unbedingt greifende Verjährungsfristen sind
  • 6 Monate wenn eine gemietete Sache defekt zurückgegeben wurde, beginnend mit der Übergabe der Mietsache an den Vermieter (§ 548 BGB).
  • 1 Jahr im Speditionsbereich, wer es wissen möchte bitte in § 439 Abs.1 Satz 1 HGB nachsehen
  • 2 Jahre bei Mangelansprüchen aus Kauf, Handwerks- oder Reparaturrechnungen die nicht an einem Bauwerk geleistet wurden. § 634a Abs.1 Nr.2 BGB.
  • 5 Jahre bei Mangelansprüchen aus dem Kauf eines Bauwerkes § 438 BGB Auch aus Handwerks- oder Reparaturleistungen an Bauwerken. § 634a Abs.1 Nr.2 BGB.
Das aber nur als kleiner Exkurs. Für uns heute wichtig ist die Regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §195 BGB.

Beginn, wie beschrieben, Schluss des Jahres in dem die Forderung entstand, oder der Gläubiger davon erfuhr. Dauer 3 volle Jahre. Aber wir können auch in die Verlängerung gehen. Stichpunkt Hemmung §§203ff BGB oder Neubeginn §212 BGB. (Früher mal Unterbrechung)

Wann beginnt eine Verjährung neu? Der Schuldner hat die Forderung anerkannt, durch Teilzahlung, Ratenvereinbarung oder Sicherheitsleistung oder der Gläubiger hat eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt.

Was ist eine „Hemmung“ Es wird auf die Bremse getreten. Die Verjährungsfrist wird gehemmt oder gestoppt. Läuft die Hemmfrist ab, geht’s mit der Verjährungsfrist weiter. Sie beginnt nicht neu sondern verlängert sich um die gehemmte Zeit. Was kann und darf hemmen? Antrag auf Mahnbescheid, Klage auf Leistung und / oder Feststellung der Leistungspflicht, Meldung der Forderung im Insolvenzverfahren oder die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Kostenhilfe.

Eine von mir verschickte Mahnung oder ein Mahnschreiben eines Inkassobüros oder Anwaltes hemmt die Verjährung nicht.

Was also ist zu tun im Jahresendgeschäft des Forderungsmanagement?

Die sicherlich ordentlich sortierten Forderungen aus dem Jahr 2007 müssen zur Vermeidung der Verjährung noch in diesem Jahr tituliert werden. Der erste Schritt ist also, dem Schuldner einen gerichtlichen Mahnbescheid unter den Weihnachtsbaum zu legen. Damit nämlich hemmen wir die Verjährungsfrist um 6 Monate. Da wir durch den Mahnbescheid unserem Schuldner mal wieder darauf hingewiesen haben, dass er nicht in Vergessenheit geraten ist, sollten wir gleich in Verbindung bleiben. Ich sende, nach dem ich die Info vom Mahngericht bekommen hab, dass der Mahnbescheid zugestellt wurde, dem Schuldner in der Regel ein Schreiben mit der Aufforderung doch nun die offenen Forderungen auszugleichen, da er sonst, nach Ablauf der 14 Tags Frist zum Wiederspruch, direkt den Vollstreckungsbescheid von den 3 heiligen Königen bekommt.

Also auf ins Jahresendmahngeschäft.



Keine Kommentare: